Wer bei der Alte Oldenburger / Neodigital seine Privathaftpflicht per Lastschrift, Kreditkarte oder einen Zahlungsdienstleister wie PayPal, Amazon Pay oder Google Pay bezahlt, muss zum Fälligkeitszeitpunkt für ausreichende Deckung sorgen. Klappt der Einzug ohne eigenes Verschulden nicht, bleibt die Zahlung rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer Aufforderung in Textform erfolgt. Wer wiederholte Einzugsversuche selbst zu vertreten hat, riskiert die Kündigung des Zahlungsverfahrens und die Weiterberechnung anfallender Bearbeitungsgebühren.
Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist für die Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, muss der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos sorgen.
Diese Pflicht gilt entsprechend, wenn die Zahlung des Beitrags über Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister (PayPal, Amazon Pay, Google Pay usw.) vereinbart wurde.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer Zahlungsaufforderung des Versicherers in Textform (z. B. E-Mail) erfolgt.
Fehlgeschlagener Einzugsversuch bei Lastschrift, Kreditkarte und anderen Zahlungsdienstleistern
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholten Einziehungsversuchs nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat bzw. die Vereinbarung über die Zahlung der Beiträge über eine Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister in Textform (z. B. E-Mail) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten, dem Kreditkartengeber oder dem sonstigen Zahlungsdienstleister erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagene Einzugsversuche können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
Was bedeutet das konkret?
Wer seinen Beitrag per Lastschrift, Kreditkarte oder Zahlungsdienstleister zahlt, muss dafür sorgen, dass der Betrag zum Fälligkeitstermin gedeckt bzw. abbuchbar ist. Scheitert der Einzug ohne eigenes Verschulden, gilt die Zahlung noch als rechtzeitig, sofern sie sofort nach einer Aufforderung in Textform erfolgt. Trägt der Versicherungsnehmer selbst die Schuld an wiederholt gescheiterten Einzügen, darf der Versicherer die Zahlungsvereinbarung kündigen und die Beiträge müssen dann selbst überwiesen werden. Anfallende Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagene Einzüge können weiterberechnet werden.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn ich per Lastschrift oder PayPal zahle?
Sie müssen zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos sorgen. Diese Pflicht gilt ebenso, wenn die Zahlung über Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister wie PayPal, Amazon Pay oder Google Pay vereinbart wurde.
Gilt meine Zahlung noch als rechtzeitig, wenn der Einzug nicht klappt?
Ja, wenn der Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden konnte, ist die Zahlung noch rechtzeitig, sofern sie unverzüglich nach einer Zahlungsaufforderung des Versicherers in Textform (z. B. E-Mail) erfolgt.
Was passiert, wenn Beiträge trotz mehrerer Versuche nicht eingezogen werden können?
Haben Sie dies zu vertreten, darf der Versicherer das SEPA-Lastschriftmandat bzw. die Vereinbarung über Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister in Textform kündigen. Sie müssen dann den ausstehenden und künftige Beiträge selbst übermitteln.
Wer trägt die Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagene Einzüge?
Von Kreditinstituten, dem Kreditkartengeber oder einem sonstigen Zahlungsdienstleister erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagene Einzugsversuche können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025