Bei der Alte Oldenburger / Neodigital Privathaftpflicht kann der Versicherungsnehmer für neuwertige, irreparabel beschädigte Sachen eine Neuwertentschädigung ohne Zeitwertabzug erhalten – vorausgesetzt, die Sache war beim Schaden nicht älter als ein Jahr, kostete höchstens 3.000 EUR und der Wunsch wird innerhalb von 3 Monaten nach Schadensmeldung geäußert. Für bestimmte Geräte wie Handys, Computer, Kameras und Brillen gilt diese Regelung allerdings nicht.
Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf einen Zeitwertabzug bei der Ersatzleistung, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht. Der Wunsch muss längstens innerhalb von 3 Monaten seit der Schadensmeldung geäußert werden.
Der Verzicht auf den Zeitwertabzug gilt für irreparabel beschädigte Sachen (wirtschaftlicher Totalschaden) unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Sachen waren zum Schadenzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf.
- Der Anschaffungspreis übersteigt 3.000 EUR nicht.
Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
- mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Telefone, Pager)
- Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z. B. Laptop, Tablet-PC)
- Film- und Fotoapparate
- tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z. B. MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte)
- Brillen jeder Art.
Was bedeutet das konkret?
Wird eine noch relativ neue Sache so beschädigt, dass sie sich nicht mehr reparieren lässt, kann der Versicherungsnehmer statt des Zeitwerts den vollen Wert ersetzt bekommen. Dafür darf die Sache höchstens ein Jahr alt sein und beim Kauf nicht mehr als 3.000 EUR gekostet haben. Der Wunsch muss innerhalb von 3 Monaten nach der Schadensmeldung geäußert und das Kaufdatum nachgewiesen werden. Für Geräte wie Handys, Computer, Kameras und Brillen gilt diese Neuwertregelung nicht.
Häufige Fragen
Wann bekomme ich statt des Zeitwerts den Neuwert ersetzt?
Der Versicherer verzichtet auf den Zeitwertabzug, wenn eine irreparabel beschädigte Sache zum Schadenzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf war und der Anschaffungspreis 3.000 EUR nicht übersteigt. Der Wunsch muss längstens innerhalb von 3 Monaten seit der Schadensmeldung geäußert werden.
Was passiert, wenn ich das Kaufdatum nicht nachweisen kann?
Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
Gilt die Neuwertentschädigung auch für mein Handy oder meinen Laptop?
Nein. Ausgeschlossen bleiben unter anderem Schäden an mobilen Kommunikationsmitteln, Computern jeder Art einschließlich tragbarer Systeme, Film- und Fotoapparaten, tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten sowie Brillen jeder Art.
Bis wann muss ich den Verzicht auf den Zeitwertabzug geltend machen?
Der Versicherungsnehmer muss den Wunsch längstens innerhalb von 3 Monaten seit der Schadensmeldung äußern.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025