Bei der Privathaftpflicht der Alte Oldenburger / Neodigital sind öffentlich-rechtliche Pflichten und Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz abgesichert, wenn schädigende Emissionen oder eine andere Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangen. Gedeckt sind Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, Gewässern einschließlich Grundwasser und am Boden, auch an eigenen oder gemieteten Grundstücken sowie im EU-Ausland – mit klaren Ausschlüssen und einer je Versicherungsfall begrenzten Versicherungssumme.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
Versichert sind – abweichend von den allgemeinen Regelungen – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG. Voraussetzung ist, dass während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne eine solche Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderem Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter. Dies gilt jedoch ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
Ausland
Versichert sind die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen abweichen, die dem Umweltschutz dienen.
Ausgeschlossen sind außerdem Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Die Versicherungssumme ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Baustein deckt Kosten ab, wenn der Versicherungsnehmer nach dem Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Schäden an Arten, Lebensräumen, Gewässern, Grundwasser oder Boden verpflichtet wird. Geschützt ist man vor allem dann, wenn der Schaden plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig entsteht; bei Produkten Dritter greift der Schutz nur bei einem Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler. Der Schutz gilt auch für bestimmte eigene oder gemietete Grundstücke sowie für Fälle im EU-Ausland. Für vorsätzliche Verstöße gegen Umweltvorschriften oder anderweitig versicherte Schäden besteht kein Schutz, und die Leistung ist der Höhe nach begrenzt.
Häufige Fragen
Wann ist ein Umweltschaden über diesen Baustein abgesichert?
Versichert sind Pflichten und Ansprüche zur Sanierung nach dem Umweltschadensgesetz, wenn die schadenverursachenden Emissionen oder die sonstige Schadenverursachung während der Vertragslaufzeit plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind bzw. erfolgt sind.
Sind Umweltschäden durch Produkte anderer Hersteller mitversichert?
Ja, auch ohne plötzliche und unfallartige Verursachung besteht Schutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder Umgang mit Erzeugnissen Dritter – aber nur, wenn ein Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler vorliegt. Nicht versichert ist das Entwicklungsrisiko, also Fehler, die beim Inverkehrbringen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar waren.
Welche Schäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche von Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von umweltschützenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen verursacht haben. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen sowie Schäden, für die aus einem anderen Vertrag Versicherungsschutz besteht oder hätte erlangt werden können.
Wie hoch ist die Leistung begrenzt?
Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein festgelegte Summe. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt die Höchstersatzleistung das Zweifache dieser Summe.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025