Wie hoch die Alte Oldenburger / Neodigital in der Privathaftpflicht bei einem Schaden höchstens zahlt, hängt von der vereinbarten Versicherungssumme ab, die je Versicherungsfall die Grenze bildet – auch wenn mehrere Personen mitversichert sind. Für alle Fälle eines Versicherungsjahres gilt ohne abweichende Vereinbarung das Doppelte der Versicherungssumme als Höchstgrenze. Mehrere zusammenhängende Fälle zählen als ein Serienschaden, und je nach Vereinbarung wird eine Selbstbeteiligung abgezogen. Auch die Aufteilung von Prozesskosten und Rentenzahlungen bei überschrittener Versicherungssumme ist geregelt.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers für Personen- und Sachschäden ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Mehrere Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit der Versicherung eintreten, gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden). Dieser gilt als zum Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten. Das gilt, wenn diese Versicherungsfälle beruhen auf:
- derselben Ursache,
- gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
- der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln.
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Die Begrenzung auf die vereinbarte Versicherungssumme bleibt dabei unberührt. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt pro Versicherungsfall höchstens die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme, auch wenn mehrere Personen mitversichert sind. Ohne abweichende Vereinbarung gilt für alle Fälle eines Versicherungsjahres das Doppelte der Versicherungssumme als Obergrenze. Mehrere zusammenhängende Fälle werden als ein einziger Serienschaden behandelt. Zusätzlich können eine Selbstbeteiligung sowie besondere Regeln für Prozesskosten und Rentenzahlungen greifen, wenn die Ansprüche die Versicherungssumme übersteigen.
Häufige Fragen
Wie viel zahlt der Versicherer maximal bei einem einzelnen Schaden?
Bei jedem Versicherungsfall ist die Entschädigung für Personen- und Sachschäden auf die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Das gilt auch, wenn mehrere Personen mitversichert sind.
Gibt es eine Obergrenze für alle Schäden eines Jahres?
Ja. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Leistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Was ist ein Serienschaden?
Mehrere während der Laufzeit eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Als Zeitpunkt gilt der erste dieser Fälle.
Muss der Versicherer trotz Selbstbeteiligung unberechtigte Ansprüche abwehren?
Ja. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025