Bei der Privathaftpflicht von Alte Oldenburger / Neodigital sind über den Grundschutz hinaus zahlreiche Immobilien und Grundstücke mitversichert – von Wohnungen und Ferienhäusern innerhalb Europas über fest installierte Wohnwagen, selbst bewohnte Zwei- und Mehrfamilienhäuser bis zu Garagen, Stellplätzen, unbebauten Grundstücken und Gemeinschaftsanlagen. Auch Anlagen für erneuerbare Energien, die Vermietung von Zimmern und Wohnungen, Asbest- und Allmählichkeitsschäden sowie Schäden durch austretendes Heizöl gehören zum erweiterten Schutz.
In Erweiterung zum Grundschutz sind die genannten Immobilien – Wohnungen, Ferienwohnung, Einfamilienhaus sowie Wochenend- und Ferienhaus – auch innerhalb Europas mitversichert.
Eigentümer eines fest installierten Wohnwagens
Mitversichert ist ein vom Versicherungsnehmer selbstgenutzter, auf Dauer und ohne Unterbrechung in Europa gelegener, fest installierter Wohnwagen.
Eigentümer eines selbst bewohnten Zweifamilienhauses
Mitversichert ist ein vom Versicherungsnehmer mitbewohntes und in Europa gelegenes Zweifamilienhaus.
Eigentümer eines nicht selbst bewohnten Einfamilienhauses
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer eines nicht selbst bewohnten, im Inland gelegenen Einfamilienhauses (ohne Einliegerwohnung). Voraussetzung ist:
- Das Haus wurde dem Versicherungsnehmer und/oder dem mitversicherten Ehegatten/Partner im Rahmen der vorgezogenen Vermögensübertragung grundbuchamtlich übertragen.
- Es wird von den bisher in dem Gebäude lebenden Eltern des Versicherungsnehmers/Ehegatten/Partners weiter bewohnt.
Wird das Haus durch andere Personen bewohnt – vor, während oder nach der Übertragung – oder ist es unbewohnt, entfällt diese Deckung.
Hinweis: Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für die Tarife Single, Single mit Kind und Paar ohne Kind.
Eigentümer eines selbst bewohnten Mehrfamilienhauses
Mitversichert ist ein vom Versicherungsnehmer mitbewohntes und im Inland gelegenes Mehrfamilienhaus.
Separate Stellplätze und Garagen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber und Vermieter von bis zu fünf separaten Garagen, Carports oder Stellplätzen in Deutschland.
Besitz unbebauter Grundstücke
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von unbebauten Grundstücken, die in Deutschland, der EU, Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein oder Island liegen, bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 qm. Wird die Gesamtfläche überschritten, entfällt der Versicherungsschutz.
Gemeinschaftsanlagen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Mitinhaber von Gemeinschaftsanlagen, wie zum Beispiel Spielplätze, gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplätze und dergleichen. Nicht versichert ist die Haftpflicht der übrigen Mitinhaber.
Nebengebäude, Garagen, Pools, Flüssiggastanks und Kleingärten
Zusätzlich zu den genannten und erweiterten Immobilien und Grundstücken ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der dazugehörigen Anlagen mitversichert:
- Nebengebäude
- Garagen
- Stellplätze
- Carports
- Swimmingpools
- (Schwimm-)Teiche
- Biotope
- Flüssiggastanks
- ein Kleingarten inklusive Laube
Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Betreiber folgender Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien, die sich auf dem vom Versicherungsnehmer zu Wohnzwecken selbstgenutzten Grundbesitz befinden:
- Photovoltaik- und Solaranlagen
- Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen
- Kleinwindanlagen
- Mini-Blockheizkraftwerke
Versichert ist die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
Regressverzicht gegenüber Familienangehörigen als Miteigentümer
Der Versicherer verzichtet im Leistungsfall auf Rückgriffsansprüche gegenüber Familienangehörigen in deren Eigenschaft als Miteigentümer, soweit nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Vermietung von Fremdenzimmern
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermietung von bis zu 8 Zimmern an Urlauber. Voraussetzung ist, dass kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt und sich die Zimmer innerhalb der EU, in der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein befinden.
Vermietung von Wohnungen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermietung von ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnungen und Einliegerwohnungen bis zu einem Bruttojahresmietwert von insgesamt 30.000 EUR, soweit sich diese innerhalb der EU, in der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein befinden.
Vermietung einzelner Räume mit gewerblicher Nutzung
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermietung einzelner Räume zu gewerblichen Zwecken, sofern sich diese innerhalb der EU, in der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein befinden.
Vermietung eines Ferienhauses/-wohnung im Ausland
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermietung eines Ferien-/Wochenendhauses oder einer Ferienwohnung, sofern sich diese innerhalb der EU, in der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein befinden.
Diskriminierungen bei Vermietung und Verpachtung
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen wegen Diskriminierungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz im Zusammenhang mit einer versicherten oder erweiterten Vermietung oder Verpachtung. Ausgeschlossen bleibt das bewusste Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften.
Asbestschäden
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Allmählichkeitsschäden
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus einem Sachschaden, der durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit sowie von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entsteht.
Eigenschäden durch bestimmungswidrigen Austritt von Heizöl aus Anlagen
Mitversichert sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass Heizöl bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten ist. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen des Heizöls.
Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Der Versicherungsnehmer trägt von den Aufwendungen je Versicherungsfall 150,- EUR selbst, sofern nicht eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart wurde. Nicht versichert bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Heizöltank
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Gewässerschäden als Betreiber eines Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des selbstgenutzten Risikos (Erstwohnsitz des Versicherungsnehmers) ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist:
- Bei dem Tank sind alle gesetzlich oder in Verordnungen und deren Anlagen vorgesehenen Prüfungen durchgeführt worden und werden fortlaufend durchgeführt.
- Dabei festgestellte Mängel werden unverzüglich beseitigt.
- Bei unterirdischen Tanks muss zusätzlich eine akustische und optische Leckanzeige vorhanden sein.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Teil des Vertrags erweitert den Haftpflichtschutz rund um Immobilien und Grundstücke deutlich. Neben Wohnungen und Ferienhäusern in Europa sind auch fest installierte Wohnwagen, selbst bewohnte Zwei- und Mehrfamilienhäuser, Garagen, Stellplätze, unbebaute Grundstücke sowie Gemeinschaftsanlagen und Nebengebäude eingeschlossen. Zusätzlich gelten Anlagen für erneuerbare Energien, verschiedene Vermietungsformen, der Verzicht auf Regress gegenüber Familienangehörigen sowie Asbest- und Allmählichkeitsschäden als mitversichert. Auch Schäden durch austretendes Heizöl und die Haftpflicht als Betreiber eines Heizöltanks sind unter bestimmten Voraussetzungen abgedeckt.
Häufige Fragen
Sind unbebaute Grundstücke ohne Größenbeschränkung mitversichert?
Nein. Mitversichert sind unbebaute Grundstücke in Deutschland, der EU, Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein oder Island bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 qm. Wird diese Fläche überschritten, entfällt der Versicherungsschutz.
Bis zu welchem Betrag ist die Vermietung von Wohnungen abgedeckt?
Die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Eigentums- und Einliegerwohnungen ist bis zu einem Bruttojahresmietwert von insgesamt 30.000 EUR mitversichert, sofern die Wohnungen in der EU, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein liegen.
Welche Selbstbeteiligung gilt bei Eigenschäden durch ausgetretenes Heizöl?
Der Versicherungsnehmer trägt je Versicherungsfall 150,- EUR selbst, sofern keine höhere Selbstbeteiligung vereinbart wurde. Schäden an der Anlage selbst bleiben nicht versichert.
Ist ein nicht selbst bewohntes Einfamilienhaus immer mitversichert?
Nein. Es muss dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Ehegatten/Partner im Rahmen einer vorgezogenen Vermögensübertragung grundbuchamtlich übertragen worden sein und von den bisher dort lebenden Eltern weiter bewohnt werden. Bei Bewohnung durch andere Personen oder Leerstand entfällt die Deckung.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025