Wenn der Alte Oldenburger / Neodigital Privathaftpflicht ein Dritter einen Schaden zufügt und dieser Schädiger zahlungs- oder leistungsunfähig ist, springt die Forderungsausfalldeckung ein und ersetzt den berechtigten Schadensersatz so, als hätte der Schädiger selbst eine Privat-Haftpflichtversicherung. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten gescheitert ist.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird. Dieses Schadenereignis gilt als Versicherungsfall, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist, und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat. Für diesen Schaden muss der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet sein (schädigender Dritter).
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher gelten im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse, die für den Versicherungsnehmer gelten.
So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn:
- der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat, oder
- der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes sowie aus der Eigenschaft als Kraftfahrzeugführer oder -halter.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung greift, wenn jemand anderes Ihnen einen Schaden zufügt, aber selbst nicht zahlen kann, weil seine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt wurde und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Der Versicherer leistet dann so, als hätte der Schädiger selbst eine Privat-Haftpflichtversicherung im Umfang Ihrer Police. Deshalb gelten dieselben Risikobeschreibungen und Ausschlüsse, die auch für den Versicherungsnehmer gelten. Kein Schutz besteht insbesondere bei beruflich oder gewerblich verursachten sowie bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden.
Häufige Fragen
Wann leistet die Forderungsausfalldeckung?
Sie leistet, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt wird, dieser Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung wegen festgestellter Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit nicht nachkommen kann und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
In welchem Umfang zahlt der Versicherer?
Der Versicherer leistet in dem Umfang, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Es gelten die gleichen Risikobeschreibungen und Ausschlüsse wie für den Versicherungsnehmer.
In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht oder den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Sind Schäden durch Tiere oder Fahrzeuge des Schädigers mitversichert?
Ja, mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes sowie aus der Eigenschaft als Kraftfahrzeugführer oder -halter.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025