Bei der Privathaftpflicht von Alte Oldenburger / Neodigital muss der Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen beseitigen, jeden Versicherungsfall innerhalb einer Woche anzeigen und im Schadenfall aktiv mitwirken – wer diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert Kündigung oder Kürzung bis Wegfall der Leistung.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Das gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dazu hat er einen Monat Zeit, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat er Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm das zumutbar ist. Er hat Weisungen einzuholen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch –, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich gilt:
- Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
- Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt werden. Alle dafür angeforderten Schriftstücke müssen übersandt werden.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
- Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dafür nicht.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Das gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer hat bestimmte Pflichten, sogenannte Obliegenheiten, sowohl vor als auch bei und nach einem Schaden. Vorher muss er gefährliche Umstände auf Verlangen beseitigen; danach muss er den Schaden möglichst gering halten, den Versicherungsfall innerhalb einer Woche melden, wahrheitsgemäß informieren und dem Versicherer die Führung eines Gerichtsverfahrens überlassen. Wer diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, muss mit Kündigung oder mit Kürzung bis zum vollständigen Wegfall der Leistung rechnen. Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass ihn kein grobes Verschulden trifft oder dass die Verletzung ohne Auswirkung war, bleibt der Versicherer leistungspflichtig – außer bei arglistiger Verletzung.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Schaden bei der Privathaftpflicht melden?
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen – auch dann, wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Was passiert, wenn ich meine Pflichten verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Zusätzlich kann der Versicherer bei Pflichtverletzungen vor dem Versicherungsfall den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen.
Kann ich trotz Obliegenheitsverletzung noch Leistung erhalten?
Ja. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat oder dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für Umfang und Feststellung der Leistung ursächlich war. Das gilt jedoch nicht bei arglistiger Verletzung.
Wer führt das Gerichtsverfahren, wenn ich verklagt werde?
Wird ein Haftpflichtanspruch gerichtlich gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht, muss er die Führung des Verfahrens dem Versicherer überlassen. Der Versicherer beauftragt in seinem Namen einen Rechtsanwalt, dem der Versicherungsnehmer Vollmacht, alle nötigen Auskünfte und die angeforderten Unterlagen geben muss.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025