Bei der Privathaftpflicht von Alte Oldenburger / Neodigital ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn zu zahlen – wer nicht rechtzeitig zahlt, riskiert einen späteren Beginn des Versicherungsschutzes, den Rücktritt des Versicherers vom Vertrag sowie dessen Leistungsfreiheit für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt des Versicherungsbeginns zu zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem so bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von den getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht hat – entweder durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel per E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag muss unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn beziehungsweise nach Vertragsschluss gezahlt werden. Wird nicht rechtzeitig gezahlt, beginnt der Versicherungsschutz erst, wenn die Zahlung veranlasst ist. Zusätzlich kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und ist für einen zuvor eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Beides greift jedoch nur, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat und – bei der Leistungsfreiheit – vorher auf diese Folge hingewiesen wurde.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag der Privathaftpflicht bezahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der Beginn vor dem Vertragsschluss, ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahle?
Dann beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Außerdem kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und muss für einen zuvor eingetretenen Versicherungsfall nicht leisten.
Kann der Versicherer trotzdem nicht zurücktreten oder leistungsfrei werden?
Ja. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Auch die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Muss der Versicherer mich auf die Folgen der Nichtzahlung hinweisen?
Für die Leistungsfreiheit muss der Versicherer den Versicherungsnehmer vorher auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben – durch eine gesonderte Mitteilung in Textform, etwa per E-Mail, oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025