Wer mit der Alte Oldenburger / Neodigital Privathaftpflicht Fahrräder, Pedelecs, Tretroller, Rollatoren oder motorgetriebene Kranken- und Elektrorollstühle nutzt, ist über den Baustein zu Fahrzeugen abgesichert – ebenso bei privater Teilnahme an Radrennen, beim Steuern von Flugmodellen und Drohnen bis zu bestimmten Gewichtsgrenzen, bei Kite-Sport, Segel-, Surf- und Motorbooten sowie beim Führen fremder Fahrzeuge im europäischen Ausland (Mallorca-Deckung), bei Rabattrückstufungen geliehener Kfz und bei Betankungsschäden an fremden Fahrzeugen.
Zusätzlich mitversichert sind Fahrräder und alle anderen nicht selbst fahrenden, nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge. Dazu zählen zum Beispiel Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf-/Nordic-Cross-Skater, Pedelecs/Elektroräder sowie Rollatoren.
Ausgeschlossen bleibt die Teilnahme an Radrennen (zum Beispiel Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking) sowie die Vorbereitungen hierzu.
Private Teilnahme an Radrennen
Abweichend hiervon ist die private Teilnahme an Radrennen (zum Beispiel Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking) sowie die Vorbereitungen hierzu mitversichert.
Nicht versicherungspflichtige Golfwagen, Kinderfahrzeuge und Krankenfahrstühle
Zusätzlich mitversichert sind motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Golfwagen/-buggys sowie motorgetriebene Kranken- und Elektrorollstühle, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen. Die einschlägigen Bestimmungen der AVB PHV gelten entsprechend.
Flugmodelle
Versichert ist zusätzlich die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden:
- aus dem erlaubten Besitz und dem Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen (auch soweit diese versicherungspflichtig sind), die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 25 kg nicht übersteigt;
- aus dem erlaubten Besitz und dem privaten Gebrauch von Flugmodellen (zum Beispiel Drohne), wenn diese zwar durch Motoren oder Treibsätze angetrieben, jedoch nur auf ausgewiesenen Modellflugplätzen betrieben werden und ein Fluggewicht von 5 kg nicht überschritten wird;
- aus dem erlaubten Besitz und dem privaten Gebrauch von Flugmodellen, die im unkontrollierten Luftraum betrieben werden und ein Fluggewicht von 0,5 kg nicht überschritten wird.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schadenersatzansprüche aufgrund von Verletzungen von Persönlichkeitsrechten.
Kite-Sport
Versichert ist zusätzlich die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch von Kitesport-Geräten zu Wasser und an Land. Darunter fallen Kite-Boards (Kitesurfen), Kite-Ski (Snowkiten) oder Kite-Buggys (Kitesailing) sowie Strand- bzw. Landsegler.
Gebrauch von Segelbooten
Versichert ist zusätzlich die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch:
- fremder Segelboote mit Motor und
- eigener Segelboote mit einer tatsächlichen Gesamtsegelfläche bis 25 m², auch mit Hilfs- oder Außenbordmotoren,
soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
Gebrauch von Surf-/Windsurfbrettern
Versichert ist zusätzlich die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch eigener und fremder Surf-/Windsurfbretter.
Gebrauch eigener Motorboote
Versichert ist zusätzlich die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch eigener Wasserfahrzeuge mit einer Motorstärke bis 25 PS, soweit er für das Führen eine behördliche Erlaubnis besitzt.
Gebrauch fremder Motorboote
Versichert ist zusätzlich die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge mit einer Motorstärke bis 150 PS, soweit er für das Führen eine behördliche Erlaubnis besitzt und die Nutzung nur gelegentlich ist.
Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung)
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen und nachfolgend genannten Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Kraftfahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas.
Versicherte Kraftfahrzeuge sind:
- Personenkraftwagen,
- Krafträder,
- Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht,
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten die entsprechenden Ausschlüsse der AVB PHV nicht.
Das Kraftfahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Kraftfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Kraftfahrzeuges darf das Kraftfahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Kraftfahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Kraftfahrzeug sicher zu führen.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privat-Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
Rabattrückstufung bei bestimmten vorübergehend geliehenen Kraftfahrzeugen
Mitversichert ist der Schaden im nachfolgend beschriebenen Umfang, wenn eine versicherte Person beim erlaubten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges der oben genannten Art, das ihr von einem Dritten unentgeltlich und gelegenheitshalber überlassen wird, einen Haftpflichtschaden verursacht.
Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung entstehende Vermögensfolgeschaden. Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie der ersten fünf Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kfz-Haftpflichtversicherung gültigen Tarifbestimmungen ergibt.
Mehr als die vom Kfz-Haftpflichtversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt. Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Haftpflichtversicherers, aus dem sich die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung entnehmen lässt.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
Betankungsschäden an fremden Kraftfahrzeugen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die an einem fremden geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeug durch versehentliche Betankung mit für das Kraftfahrzeug nicht geeignetem Kraftstoff entstehen.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für Betankungsschäden ist im Rahmen der Versicherungssumme auf 2.000 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Sofern vertraglich nicht eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart wurde, beträgt die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden 150 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Der Premium-Baustein erweitert den Haftpflichtschutz auf viele Fahrzeuge und Sportgeräte, die im Alltag genutzt werden – vom Fahrrad und Pedelec über Rollatoren und Elektrorollstühle bis zu Drohnen, Kite-Geräten und bestimmten Booten. Auch wer im europäischen Ausland ein fremdes zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug fährt (Mallorca-Deckung), ist unter bestimmten Voraussetzungen abgesichert. Zusätzlich werden Rabattrückstufungen bei kurzfristig geliehenen Fahrzeugen und Betankungsschäden an fremden Fahrzeugen bis zu festgelegten Grenzen ersetzt.
Häufige Fragen
Sind Pedelecs und Rollatoren über die Privathaftpflicht abgesichert?
Ja. Fahrräder sowie andere nicht selbst fahrende, nicht versicherungspflichtige Landfahrzeuge wie Pedelecs/Elektroräder, Tretroller, Dreiräder und Rollatoren sind mitversichert.
Bin ich beim Fliegen einer Drohne versichert?
Der Gebrauch von motorbetriebenen Flugmodellen wie Drohnen ist privat mitversichert, wenn sie auf ausgewiesenen Modellflugplätzen betrieben werden und das Fluggewicht 5 kg nicht überschreitet, oder wenn sie im unkontrollierten Luftraum betrieben werden und das Fluggewicht 0,5 kg nicht überschreitet. Schäden aus Verletzungen von Persönlichkeitsrechten sind ausgeschlossen.
Was gilt, wenn ich im Ausland ein fremdes Auto fahre (Mallorca-Deckung)?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs bei Schäden auf einer Reise im europäischen Ausland – einschließlich Kanarische Inseln, Azoren und Madeira –, soweit keine oder keine ausreichende Deckung aus der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Schäden außerhalb Europas sind ausgeschlossen. Der Schutz gilt im Anschluss an eine bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
Wie hoch ist die Leistung bei einem Betankungsschaden an einem fremden Fahrzeug?
Die Höchstersatzleistung ist auf 2.000 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt und wird auf die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung angerechnet. Die Selbstbeteiligung beträgt 150 EUR je Schaden, sofern keine höhere vereinbart wurde. Für dauerhaft oder regelmäßig überlassene Fahrzeuge besteht kein Schutz.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025