Bei der Privathaftpflichtversicherung der Alte Oldenburger / Neodigital sind über den Versicherungsnehmer hinaus zahlreiche weitere Personen mitversichert: im gemeinsamen Haushalt lebende Eltern und Schwiegereltern, alleinstehende Familienangehörige, sonstige gemeldete Haushaltsangehörige, Familienangehörige in Pflegeeinrichtungen, vorübergehend eingegliederte Personen und minderjährige Übernachtungsgäste. Auch volljährige unverheiratete Kinder, pflegebedürftige Kinder, der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner und pflegeleistende Personen genießen Schutz. Zusätzlich sind Schäden durch deliktunfähige Personen sowie Nachversicherung und Ansprüche der Versicherten untereinander abgedeckt.
Versichert ist zusätzlich die gesetzliche Haftpflicht der Eltern, die beim Versicherungsnehmer im gemeinsamen Haushalt leben und dort amtlich gemeldet sind. Das gilt ebenso für die Eltern des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners.
Alleinstehender Familienangehöriger im Haushalt des Versicherungsnehmers
Mitversichert ist zusätzlich die gesetzliche Haftpflicht eines alleinstehenden Familienangehörigen, der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt, sofern dieser dort behördlich gemeldet ist. Besteht für diese Person über einen anderen Vertrag (zum Beispiel eine Privathaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Sonstige Personen im Haushalt des Versicherungsnehmers
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aller weiteren Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind. Besteht für diese Personen über einen anderen Vertrag (zum Beispiel eine Privathaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Familienangehörige in einer Pflegeeinrichtung
Zusätzlich sind Kinder, Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers und des versicherten Ehe- oder Lebenspartners auch dann versichert, wenn diese in einer Alten- oder Pflegeeinrichtung leben.
Vorübergehend eingegliederte Personen/Übernachtungsgäste
Mitversichert ist zusätzlich die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die vorübergehend – höchstens 2 Jahre – und unverheiratet in den Familienverbund eingegliedert sind (z. B. Au-pair, Austauschschüler). Ebenso mitversichert sind minderjährige Übernachtungsgäste im Haushalt des Versicherungsnehmers (z. B. Enkelkinder auf Besuch). Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Schäden durch mitversicherte minderjährige Kinder
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten minderjährigen Kindern berufen, soweit der Versicherungsnehmer dies wünscht. Dieser Wunsch muss längstens innerhalb von 3 Monaten seit dem Datum der Schadensmeldung geäußert werden. Voraussetzung ist außerdem, dass kein anderer Versicherer (z. B. ein Sozialversicherungsträger oder Kaskoversicherer) leistungspflichtig ist.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. wegen Aufsichtspflichtverletzung) vor, soweit diese nicht Versicherte dieses Vertrages sind. Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis ist auf 150.000,– EUR begrenzt.
Schäden durch mitversicherte nicht deliktfähige Personen
Der Versicherer ersetzt Schäden auch dann, wenn keine Haftung besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person nach §§ 827 bis 829 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht verantwortlich war. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer dies wünscht – längstens innerhalb von 3 Monaten seit dem Datum der Schadensmeldung – und dass kein anderer Versicherer (z. B. ein Sozialversicherungsträger) leistungspflichtig ist.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadensersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige) vor, soweit diese nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Die Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden beträgt 50.000,– EUR je Versicherungsfall. Für Personenschäden gilt die vertraglich vereinbarte Pauschalversicherungssumme.
Unverheiratete, volljährige Kinder nach Beendigung der Erstausbildung während der Wartezeit
Für volljährige, unverheiratete bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder besteht zusätzlich Versicherungsschutz auch nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung. Das gilt bei Arbeitslosigkeit im unmittelbaren Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahmen, und zwar bis zu einem Jahr nach deren Abschluss – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. Diese Regelungen gelten auch, wenn die Kinder während dieser Zeit nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen.
Unverheiratete, volljährige Kinder im gleichen Haushalt des Versicherungsnehmers
Zusätzlich ist die gesetzliche Haftpflicht der unverheirateten Kinder mitversichert, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Dazu zählen auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Diese Mitversicherung gilt ohne Altersbeschränkung und auch nach Abschluss der Ausbildung.
Pflegebedürftige Kinder und Betreuung
Mitversichert sind zusätzlich die in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder, bei denen eine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad I im Sinne von § 15 Sozialgesetzbuch XI festgestellt wurde. Versicherungsschutz besteht ebenso, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Ehegatte aufgrund einer Krankheit oder Behinderung im Sinne von § 1896 Abs. 1 BGB (psychische Krankheit, geistige, seelische oder körperliche Behinderung) von einem Betreuungsgericht zum Betreuer seines Kindes bestellt wird.
Der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner
Der mitversicherte Partner, der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist auch ohne namentliche Nennung versichert, sofern er unter der Anschrift des Versicherungsnehmers behördlich gemeldet ist.
Pflegeleistende Personen
Mitversichert ist zusätzlich die gesetzliche Haftpflicht gegenüber Dritten von Personen, die Kinder oder pflegebedürftige Personen im Haushalt des Versicherungsnehmers versorgen.
Erweiterte Vorsorge/Nachversicherung
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung – etwa weil die Ehe rechtskräftig geschieden wurde oder volljährige unverheiratete Kinder nicht mehr im Haushalt wohnen –, so besteht zusätzlich Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 6 Monate seit dem Entfallen der Voraussetzungen für die Mitversicherung. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz beim Versicherer beantragt, entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
Ansprüche Dritter aus Schäden der Versicherten untereinander
Mitversichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, die von Dritten erhoben werden (z. B. gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden).
Unmittelbare Ansprüche aller Versicherten untereinander bei Personenschäden
Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche aus Personenschäden der versicherten Personen untereinander.
Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für die Tarife Single, Single mit Kind und Paar ohne Kind – je nach Kennzeichnung des einzelnen Punktes.
Was bedeutet das konkret?
Über den Versicherungsnehmer hinaus sind viele weitere Personen mitversichert – zum Beispiel Eltern und Schwiegereltern im Haushalt, alleinstehende und sonstige gemeldete Angehörige, Angehörige in Pflegeeinrichtungen, vorübergehend aufgenommene Personen und minderjährige Übernachtungsgäste. Auch volljährige unverheiratete Kinder, pflegebedürftige Kinder, der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner sowie pflegeleistende Personen sind eingeschlossen. Zusätzlich werden Schäden durch deliktunfähige Personen unter bestimmten Bedingungen ersetzt, es gibt einen befristeten Nachversicherungsschutz und Personenschäden der Versicherten untereinander sind abgedeckt. Bestimmte Erweiterungen gelten allerdings nicht für die Tarife Single, Single mit Kind und Paar ohne Kind.
Häufige Fragen
Sind meine Eltern oder Schwiegereltern über meine Privathaftpflicht mitversichert?
Ja, mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im gemeinsamen Haushalt lebenden und dort amtlich gemeldeten Eltern sowie der Eltern des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners.
Werden Schäden ersetzt, die ein minderjähriges Kind verursacht, obwohl es deliktunfähig ist?
Ja, der Versicherer beruft sich auf Wunsch des Versicherungsnehmers nicht auf die Deliktunfähigkeit, wenn dieser Wunsch längstens innerhalb von 3 Monaten seit der Schadensmeldung geäußert wird und kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis ist auf 150.000,– EUR begrenzt.
Wie lange bin ich noch geschützt, wenn die Voraussetzungen für die Mitversicherung wegfallen?
Es besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 6 Monate seit dem Entfallen der Voraussetzungen. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz beantragt, entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
Gelten diese Leistungserweiterungen für alle Tarife?
Nein, einzelne der genannten Erweiterungen gelten nicht für die Tarife Single, Single mit Kind und Paar ohne Kind – je nachdem, wie der jeweilige Punkt gekennzeichnet ist.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025