Bei der Privathaftpflicht der Alte Oldenburger / Neodigital können sich die Beiträge durch eine jährliche Beitragsangleichung verändern: Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jedes Jahr, um welchen Prozentsatz sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen aller Haftpflichtversicherer erhöht oder vermindert haben, und passt danach den Folgejahresbeitrag an. Steigt der Beitrag ohne Leistungsänderung, hat der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats.
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Werden die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen dagegen immer der Beitragsangleichung – unabhängig davon, wie der Beitrag berechnet wird.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen, geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Bei einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, bei einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den ermittelten Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz erhöht als denjenigen, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre ermittelt hat, dann darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vom Treuhänder ermittelten Prozentsatz ergeben würde.
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung kündigen. Frühestens ist die Kündigung jedoch zu dem Zeitpunkt möglich, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Was bedeutet das konkret?
Die Beiträge können sich jedes Jahr verändern, weil sie an die Entwicklung der Schadenzahlungen in der Haftpflichtversicherung gekoppelt sind. Ein unabhängiger Treuhänder berechnet dazu einen Prozentsatz, um den der Beitrag steigen oder sinken kann; bei einer Verminderung muss der Versicherer den Beitrag senken. Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, ändert sich zunächst nichts, die Veränderung wird aber später berücksichtigt. Steigt der Beitrag, ohne dass sich der Schutzumfang ändert, darf der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen.
Häufige Fragen
Wer bestimmt, um wie viel der Beitrag angepasst wird?
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zugelassenen Haftpflichtversicherer im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Diesen Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Ab wann gilt eine Beitragsangleichung und ab welcher Höhe greift sie?
Die Angleichung wirkt für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge. Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt die Beitragsangleichung; sie wird jedoch in den folgenden Jahren berücksichtigt.
Kann ich kündigen, wenn mein Beitrag durch die Angleichung steigt?
Ja. Erhöht sich der Beitrag durch die Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen – frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer muss in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinweisen.
Gilt das Kündigungsrecht auch bei einer höheren Versicherungsteuer?
Nein. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025