Wann die Alte Oldenburger / Neodigital in der Privathaftpflicht bei einem Ausfallschaden zahlt, hängt von drei Voraussetzungen ab: Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in Deutschland, der EU, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein festgestellt sein, der schädigende Dritte muss zahlungs- oder leistungsunfähig sein, und die Ansprüche gegen ihn müssen an den Versicherer abgetreten werden.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Forderung wurde durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht festgestellt. Dies muss in der Bundesrepublik Deutschland, einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein geschehen sein. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
- Der schädigende Dritte ist zahlungs- oder leistungsunfähig. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat, oder
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
- An den Versicherer werden die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs wird ausgehändigt. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt nur, wenn drei Bedingungen zusammenkommen. Zunächst muss die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in einem der genannten Länder festgestellt sein. Außerdem muss feststehen, dass der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist, was durch eine erfolglose Zwangsvollstreckung, eine abgegebene eidesstattliche Versicherung oder ein erfolgloses bzw. mangels Masse abgelehntes Insolvenzverfahren nachzuweisen ist. Schließlich müssen die Ansprüche gegen den Dritten in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten und der vollstreckbare Titel übergeben werden.
Häufige Fragen
Unter welchen Bedingungen zahlt der Versicherer den Ausfallschaden?
Es müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Forderung ist durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht festgestellt, der schädigende Dritte ist zahlungs- oder leistungsunfähig, und die Ansprüche gegen ihn werden in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten.
In welchen Ländern muss das Urteil oder der Vergleich ergangen sein?
Das Urteil oder der Vergleich muss vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland, einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein ergangen sein.
Wie wird nachgewiesen, dass der schädigende Dritte zahlungsunfähig ist?
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, weil der Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Muss der Versicherungsnehmer etwas übertragen, damit gezahlt wird?
Ja. Die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten müssen in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt werden. Zudem muss der Versicherungsnehmer bei der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitwirken.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025