Die Alte Oldenburger / Neodigital Privathaftpflicht kommt für die gesetzliche Haftpflicht bei Gewässerschäden auf, also bei nachteiligen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Für die Lagerung gewässerschädlicher Stoffe gilt der Schutz nur für Kleingebinde bis 100 l/kg und ein Gesamtfassungsvermögen von höchstens 1.000 l/kg, ergänzt durch Regeln zu Rettungskosten und Ausschlüssen.
Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Dabei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Resultieren diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde). Voraussetzung ist, dass das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
Werden mit den Anlagen die genannten Beschränkungen überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt:
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten)
- außergerichtliche Gutachterkosten
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch dann übernommen, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Ausgeschlossen sind ferner Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich beruhen auf:
- Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift, wenn der Versicherungsnehmer gesetzlich für einen Gewässerschaden haftet, also für eine nachteilige Veränderung des Wassers eines Gewässers oder des Grundwassers. Bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe ist der Schutz auf Kleingebinde bis 100 l/kg begrenzt, wobei das Gesamtfassungsvermögen 1.000 l/kg nicht übersteigen darf; darüber hinaus gilt der Schutz der Vorsorgeversicherung. Zusätzlich werden Rettungskosten und außergerichtliche Gutachterkosten übernommen, während unter anderem vorsätzliche Gesetzesverstöße, Kriegsereignisse und höhere Gewalt ausgeschlossen sind.
Häufige Fragen
Was zählt als versicherter Gewässerschaden?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt.
Bis zu welcher Menge sind gelagerte gewässerschädliche Stoffe abgedeckt?
Der Schutz gilt nur für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) und nur, wenn das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Werden diese Beschränkungen überschritten, entfällt der Versicherungsschutz und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Werden Rettungskosten auch übernommen, wenn die Rettung erfolglos war?
Ja. Der Versicherer übernimmt auch erfolglose Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte, sowie außergerichtliche Gutachterkosten – grundsätzlich nur bis zur Versicherungssumme für Sachschäden. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten werden auch darüber hinaus übernommen.
Wann besteht bei Gewässerschäden kein Versicherungsschutz?
Kein Schutz besteht, wenn der Schaden durch vorsätzliches Abweichen von Gewässerschutzvorschriften oder behördlichen Anordnungen herbeigeführt wurde. Ausgeschlossen sind außerdem Schäden durch Kriegsereignisse, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, illegalen Streik, hoheitliche Verfügungen oder Maßnahmen sowie höhere Gewalt durch elementare Naturkräfte.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025