Wer über die Privathaftpflicht der Alte Oldenburger / Neodigital mitversichert ist, klärt dieser Abschnitt genau: Neben dem Versicherungsnehmer sind der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, unverheiratete Kinder in Erstausbildung, Kinder mit geistiger Behinderung, der namentlich benannte Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft samt Kindern sowie im Haushalt beschäftigte Personen gegen ihre gesetzliche Haftpflicht abgesichert. Zusätzlich gelten besondere Vertragsformen für Paare, Singles mit Kindern und Singles, außerdem Regeln zu Obliegenheiten und zum Wegfall des Schutzes.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen:
- des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,
- ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder in einer unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden. Damit gemeint ist die berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang. Nicht dazu zählen Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen. Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen,
- der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung,
- des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder. Für diese Kinder gelten die Regelungen zu unverheirateten Kindern in Erstausbildung sowie zu Kindern mit geistiger Behinderung entsprechend. Dabei gilt:
- Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
- Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.
- Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
- Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
- Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder die entsprechende Regelung sinngemäß.
- der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind hierbei Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Besondere Vertragsformen
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannt, gilt Folgendes: Versichert ist im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfangs die gesetzliche Haftpflicht
- bei Paaren: des Versicherungsnehmers und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie der im Haushalt beschäftigten Personen. Haftpflichtansprüche untereinander sind ausgeschlossen.
- bei Singles mit Kind(ern): des Versicherungsnehmers und der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder des Versicherungsnehmers (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekind), auch wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht. Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden Ausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium inklusive Masterstudium, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen, Praktika und dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen Jahres bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Versicherungsschutz besteht auch für die im Haushalt beschäftigten Personen.
- bei Singles: des Versicherungsnehmers sowie der im Haushalt beschäftigten Personen.
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem Versicherungsnehmer sind auch nahe Angehörige und bestimmte weitere Personen über die Privathaftpflicht abgesichert – etwa der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, unverheiratete Kinder in Erstausbildung, Kinder mit geistiger Behinderung, ein namentlich benannter Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft samt Kindern sowie im Haushalt beschäftigte Personen. Für Paare, Singles mit Kindern und Singles gibt es besondere Vertragsformen mit jeweils eigenem Personenkreis. Für die mitversicherten Personen gelten dieselben Vertragsbestimmungen wie für den Versicherungsnehmer, und auch sie müssen die Obliegenheiten erfüllen; ausüben darf die Rechte aus dem Vertrag aber nur der Versicherungsnehmer.
Häufige Fragen
Sind volljährige Kinder noch über die Privathaftpflicht der Eltern mitversichert?
Ja, aber nur solange sie unverheiratet sind und sich in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden beruflichen Erstausbildung befinden (Lehre und/oder Studium, auch Bachelor und direkt angeschlossener Master). Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und Ähnliches zählen nicht dazu. Bei Grundwehrdienst, freiwilligem Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder freiwilligem sozialen Jahr bleibt der Schutz bestehen.
Ist der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mitversichert?
Ja, wenn er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt, beide unverheiratet sind und der Partner im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt ist. Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen, und die Mitversicherung endet mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben und wer muss die Obliegenheiten erfüllen?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind dagegen sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Sind auch im Haushalt beschäftigte Personen abgesichert?
Ja, versichert ist deren gesetzliche Haftpflicht gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem Sozialgesetzbuch VII betreffen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025