Bei der Kurzzeitpflege im Tarif Krankenvoll der Alte Oldenburger erstattet der Versicherer pflegebedingte Aufwendungen für höchstens acht Wochen pro Kalenderjahr bis zu einem Gesamtbetrag von 1.774 Euro, wobei sich dieser Betrag unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu 3.386 Euro erhöhen kann. Erfasst sind auch Aufwendungen für Betreuung und medizinische Behandlungspflege, wobei bei nicht gesondert ausgewiesenen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen eine Kürzung erfolgt.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.
Im Rahmen der gültigen Pflegesätze werden die pflegebedingten Aufwendungen ersetzt. Dazu gehören auch die Aufwendungen für Betreuung sowie für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Erstattung erfolgt bis zu einem Gesamtbetrag von 1.774 Euro pro Kalenderjahr.
Nr. 5 Satz 3 und 4 des Tarifs PV gilt entsprechend.
Enthalten die Entgelte der Einrichtungen auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionen, die nicht gesondert ausgewiesen sind, wird das erstattungsfähige Entgelt auf 60 Prozent gekürzt. In begründeten Einzelfällen kann der Versicherer davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen.
Der Leistungsbetrag kann sich um bis zu 1.612 Euro auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöhen. Voraussetzung ist, dass im Kalenderjahr für diesen Betrag noch keine Leistung nach Nr. 3 des Tarifs PV (Ersatzpflege) in Anspruch genommen wurde.
Bei Inanspruchnahme des Erhöhungsbetrages vermindern sich die Leistungen nach Nr. 3 des Tarifs PV entsprechend. Wurde bei den Leistungen nach Nr. 3 des Tarifs PV bereits der Erhöhungsbetrag in Anspruch genommen, wird dieser auf die Leistungen der Kurzzeitpflege angerechnet. Das bedeutet: Der Leistungsbetrag kann sich auch vermindern.
In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
Was bedeutet das konkret?
Die Kurzzeitpflege wird pro Kalenderjahr für höchstens acht Wochen und bis zu 1.774 Euro erstattet. Erstattet werden die pflegebedingten Aufwendungen samt Betreuung und medizinischer Behandlungspflege. Sind Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen nicht gesondert ausgewiesen, wird das erstattungsfähige Entgelt auf 60 Prozent gekürzt. Der Betrag kann sich um bis zu 1.612 Euro auf bis zu 3.386 Euro erhöhen, wenn noch keine Ersatzpflege in Anspruch genommen wurde – in der Tarifstufe PVB gelten die Beträge nur anteilig.
Häufige Fragen
Wie lange und bis zu welchem Betrag zahlt die Kurzzeitpflege?
Der Anspruch ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Erstattet werden die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege bis zu einem Gesamtbetrag von 1.774 Euro pro Kalenderjahr.
Kann sich der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege erhöhen?
Ja, er kann sich um bis zu 1.612 Euro auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöhen, soweit für diesen Betrag im Kalenderjahr noch keine Leistung für Ersatzpflege nach Nr. 3 des Tarifs PV in Anspruch genommen wurde.
Was passiert, wenn Unterkunft, Verpflegung und Investitionen nicht gesondert ausgewiesen sind?
Enthalten die Entgelte der Einrichtungen solche Aufwendungen, ohne dass sie gesondert ausgewiesen sind, wird das erstattungsfähige Entgelt auf 60 Prozent gekürzt. In begründeten Einzelfällen kann der Versicherer davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen.
Gelten in der Tarifstufe PVB dieselben Beträge?
Nein, in der Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Pflegepflicht-PV 2025