Wer in der Pflegepflichtversicherung der Alte Oldenburger Krankenvoll am Jahresende bereits Anspruch auf laufende Pflegeleistungen hatte, behält diese durch den Besitzstandsschutz – das gilt etwa für häusliche Pflegehilfe, Pflegegeld, Kombinationsleistungen, den Wohngruppenzuschlag, Verbrauchshilfsmittel, teilstationäre Pflege sowie Leistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz. Zusätzlich ist geregelt, wann Versicherte einen Zuschlag auf den Entlastungsbetrag erhalten und wie sich dieser berechnet.
Versicherte Personen und Pflegepersonen, die am 31. Dezember 2016 einen Leistungsanspruch hatten, erhalten Besitzstandsschutz. Dieser bezieht sich auf die ihnen unmittelbar vor dem 1. Januar 2017 zustehenden, regelmäßig wiederkehrenden Leistungen für:
- häusliche Pflegehilfe
- Pflegegeld
- Kombinationsleistungen
- den Wohngruppenzuschlag
- Verbrauchshilfsmittel
- teilstationäre Pflege
- Leistungen bei Pflegezeit der Pflegeperson und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
- Leistungen bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
Geht es um einen Anspruch auf den erhöhten Betrag bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, richtet sich der Besitzstandsschutz abweichend von der vorstehenden Regelung nach Absatz 2.
Für versicherte Personen, die am 31. Dezember 2016 Leistungen der vollstationären Pflege bezogen haben, richtet sich der Besitzstandsschutz nach der Regelung zur vollstationären Pflege.
Kurzfristige Unterbrechungen im Leistungsbezug lassen den Besitzstandsschutz jeweils unberührt.
(2) Versicherte Personen erhalten ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf einen Zuschlag auf den Entlastungsbetrag, wenn beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie hatten am 31. Dezember 2016 einen Anspruch auf den erhöhten Betrag bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz.
- Ihre Höchstleistungsansprüche, die ihnen ab dem 1. Januar 2017 zustehen (für häusliche Pflegehilfe, Pflegegeld und teilstationäre Pflege), sind nicht um jeweils mindestens 83 Euro monatlich höher als die entsprechenden Höchstleistungsansprüche, die ihnen am 31. Dezember 2016 zustanden.
Die Höhe des monatlichen Zuschlags ergibt sich aus der Differenz zwischen 208 Euro und dem festgelegten Leistungsbetrag für den Entlastungsbetrag.
Das Bestehen eines Anspruchs auf diesen Zuschlag muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer bzw. der als empfangsberechtigt benannten versicherten Person schriftlich mitteilen und erläutern.
Was bedeutet das konkret?
Wer zum Jahreswechsel 2016/2017 bereits regelmäßige Pflegeleistungen bezogen hat, verliert diese durch die Neuregelungen nicht, sondern behält sie über den Besitzstandsschutz. Für bestimmte Fälle bei eingeschränkter Alltagskompetenz und für die vollstationäre Pflege gelten dabei jeweils eigene Regelungen. Zusätzlich kann unter bestimmten Voraussetzungen ein monatlicher Zuschlag auf den Entlastungsbetrag entstehen, über den der Versicherer die Betroffenen schriftlich informieren muss.
Häufige Fragen
Für welche Pflegeleistungen gilt der Besitzstandsschutz zum Jahreswechsel 2016/2017?
Der Besitzstandsschutz gilt für regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie häusliche Pflegehilfe, Pflegegeld, Kombinationsleistungen, Wohngruppenzuschlag, Verbrauchshilfsmittel, teilstationäre Pflege, Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung sowie bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, sofern am 31. Dezember 2016 ein Anspruch bestand.
Verliere ich meinen Besitzstandsschutz, wenn ich zwischendurch keine Leistungen beziehe?
Nein, kurzfristige Unterbrechungen im Leistungsbezug lassen den Besitzstandsschutz jeweils unberührt.
Wann besteht Anspruch auf einen Zuschlag auf den Entlastungsbetrag?
Der Anspruch besteht ab dem 1. Januar 2017, wenn am 31. Dezember 2016 ein Anspruch auf den erhöhten Betrag bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz bestand und die ab dem 1. Januar 2017 zustehenden Höchstleistungsansprüche nicht um jeweils mindestens 83 Euro monatlich höher sind als die entsprechenden Ansprüche am 31. Dezember 2016.
Wie hoch ist der monatliche Zuschlag?
Der monatliche Zuschlag ergibt sich aus der Differenz zwischen 208 Euro und dem festgelegten Leistungsbetrag für den Entlastungsbetrag. Das Bestehen des Anspruchs muss der Versicherer schriftlich mitteilen und erläutern.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Pflegepflicht-PV 2025