Wer in der Pflegepflichtversicherung der Alte Oldenburger Krankenvoll am 31. Dezember von zugelassenen Pflegeeinrichtungen ohne Vergütungsvereinbarung versorgt wurde, behält ab dem 1. Januar einen Besitzstand: Versicherte erhalten die pflegebedingten Aufwendungen weiterhin in Höhe des Dezember-Betrags erstattet, sofern dieser höher ausfällt als der Betrag für Januar, wobei in einer bestimmten Tarifstufe eine Kürzung des Zuschlags gilt.
Die Absätze 1 bis 4 sind gegenstandslos geworden.
Versicherte Personen, die am 31. Dezember 2016 von zugelassenen Pflegeeinrichtungen ohne Vergütungsvereinbarung versorgt werden, haben ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf Erstattung der Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen. Maßgeblich ist der Leistungsbetrag, der ihnen für den Monat Dezember 2016 zustand, wenn dieser höher ist als der für Januar 2017 zustehende Leistungsbetrag.
In der Tarifstufe PVB wird der Zuschlag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
Was bedeutet das konkret?
Für Versicherte, die zum Jahreswechsel 2016/2017 in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung ohne Vergütungsvereinbarung versorgt wurden, gibt es einen Besitzstandsschutz. Sie bekommen die pflegebedingten Aufwendungen weiterhin in Höhe des Betrags erstattet, der ihnen im Dezember 2016 zustand, sofern dieser höher war als der ab Januar 2017 zustehende Betrag. In der Tarifstufe PVB wird der Zuschlag dabei auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
Häufige Fragen
Wer profitiert von diesem Besitzstandsschutz?
Versicherte Personen, die am 31. Dezember 2016 von zugelassenen Pflegeeinrichtungen ohne Vergütungsvereinbarung versorgt wurden.
In welcher Höhe werden die pflegebedingten Aufwendungen erstattet?
In Höhe des Leistungsbetrags, der für den Monat Dezember 2016 zustand, sofern dieser höher ist als der für Januar 2017 zustehende Leistungsbetrag.
Gilt in der Tarifstufe PVB eine Besonderheit?
Ja, in der Tarifstufe PVB wird der Zuschlag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Pflegepflicht-PV 2025