Wann darf die Alte Oldenburger in der Krankenvollversicherung ihre Versicherungsbedingungen ändern? Möglich ist das bei einer dauerhaften Veränderung der Verhältnisse im Gesundheitswesen, wenn die Anpassung die Belange der Versicherungsnehmer wahrt und ein unabhängiger Treuhänder sie als angemessen bestätigt hat; die Änderung wird zu Beginn des zweiten Monats nach der Mitteilung wirksam. Zusätzlich kann eine durch Gericht oder bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärte Bestimmung durch eine neue Regelung ersetzt werden.
Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen angepasst werden. Voraussetzung ist:
- Die Änderungen erscheinen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich.
- Ein unabhängiger Treuhänder hat die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt.
Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen. Das ist möglich, wenn:
- dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist, oder
- das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei – auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei – eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf die Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen anpassen, wenn sich die Verhältnisse im Gesundheitswesen dauerhaft ändern, die Anpassung die Belange der Versicherungsnehmer wahrt und ein unabhängiger Treuhänder sie als angemessen bestätigt. Solche Änderungen gelten ab Beginn des zweiten Monats nach der Mitteilung. Wird eine Bedingung durch ein Gericht oder einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen durch eine neue Regelung ersetzt werden, die zwei Wochen nach Mitteilung wirksam wird.
Häufige Fragen
Unter welchen Bedingungen dürfen die Versicherungsbedingungen überhaupt geändert werden?
Eine Anpassung ist möglich, wenn sich die Verhältnisse des Gesundheitswesens nicht nur vorübergehend verändern, die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.
Ab wann gelten solche angepassten Bedingungen?
Sie werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
Was passiert, wenn ein Gericht eine Bedingung für unwirksam erklärt?
Wurde eine Bestimmung durch höchstrichterliche Entscheidung oder bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt, kann der Versicherer sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder das Festhalten am Vertrag ohne neue Regelung eine unzumutbare Härte darstellen würde. Diese neue Regelung wird zwei Wochen nach Mitteilung Vertragsbestandteil.
Muss die neue Regelung die Interessen der Versicherungsnehmer berücksichtigen?
Ja. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Pflegepflicht-PV 2025