Bei der Krankenvollversicherung der Alte Oldenburger darf der Versicherungsnehmer eigene Gegenforderungen nur dann gegen Forderungen des Versicherers aufrechnen, wenn diese Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zusätzlich gilt: Gegen Forderungen aus der Beitragspflicht kann ein Mitglied eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen.
Der Versicherungsnehmer darf gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann ein Mitglied eines Versicherungsvereins jedoch nicht aufrechnen.
Was bedeutet das konkret?
Eine Aufrechnung eigener Ansprüche gegen Forderungen des Versicherers ist nur möglich, wenn der eigene Anspruch entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Forderungen, die aus der Beitragspflicht stammen, ist eine Aufrechnung für Mitglieder eines Versicherungsvereins ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Unter welchen Voraussetzungen darf ich gegen eine Forderung des Versicherers aufrechnen?
Eine Aufrechnung ist nur möglich, soweit die eigene Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Kann ich meine Beiträge mit eigenen Ansprüchen verrechnen?
Nein. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann ein Mitglied eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen.
Was bedeutet, dass die Gegenforderung 'rechtskräftig festgestellt' sein muss?
Es bedeutet, dass eine Aufrechnung nur zulässig ist, wenn die Gegenforderung entweder vom Versicherer unbestritten anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt worden ist.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Pflegepflicht-PV 2025