Wer aus seinem Versicherungsverhältnis in der Krankenvoll der Alte Oldenburger klagen möchte, wendet sich an die Sozialgerichte: Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Sozialgericht am Sitz, Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis wahlweise auch das Gericht am Beschäftigungsort.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.
Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher, ist der Aufenthaltsort maßgeblich.
Steht der Versicherungsnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis, kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen.
Was bedeutet das konkret?
Streitigkeiten aus dem Versicherungsverhältnis werden vor den Sozialgerichten ausgetragen. Welches Sozialgericht örtlich zuständig ist, richtet sich nach dem Sitz, Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Ist der Versicherungsnehmer beschäftigt, hat er zusätzlich die Möglichkeit, am Sozialgericht seines Beschäftigungsortes zu klagen.
Häufige Fragen
Welcher Rechtsweg gilt bei Klagen aus dem Versicherungsverhältnis?
Für solche Klagen ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.
Welches Sozialgericht ist örtlich zuständig?
Zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher, ist der Aufenthaltsort maßgeblich.
Kann ich als Beschäftigter auch woanders klagen?
Ja. Steht der Versicherungsnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis, kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Pflegepflicht-PV 2025