Bei der Krankenvollversicherung der Alte Oldenburger entfällt der Leistungsanspruch, wenn Personen nur nach Deutschland kommen, um über eine private Pflegepflichtversicherung missbräuchlich Leistungen zu erhalten. Betroffen ist die Aufnahme aufgrund einer nach dem Sozialgesetzbuch abgeschlossenen privaten Krankenversicherung oder einer Versicherung im Basistarif.
Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen nach Deutschland begeben, um in einer privaten Pflegepflichtversicherung missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Dies gilt für Personen, die in eine solche Pflegepflichtversicherung aufgenommen worden sind:
- aufgrund einer nach § 404 SGB V abgeschlossenen privaten Krankenversicherung
- aufgrund einer Versicherung im Basistarif nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Was bedeutet das konkret?
Wer nur deshalb nach Deutschland einreist, um Leistungen einer privaten Pflegepflichtversicherung missbräuchlich zu nutzen, hat keinen Leistungsanspruch. Das betrifft Personen, die in die Pflegepflichtversicherung aufgenommen wurden, weil sie eine private Krankenversicherung nach den gesetzlichen Vorgaben oder eine Versicherung im Basistarif haben.
Häufige Fragen
Wann entfällt der Leistungsanspruch nach dieser Regelung?
Der Anspruch entfällt, wenn sich Personen nach Deutschland begeben, um in einer privaten Pflegepflichtversicherung missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Für welche versicherten Personen gilt dieser Ausschluss?
Er gilt für Personen, die in eine private Pflegepflichtversicherung aufgenommen wurden – entweder aufgrund einer nach § 404 SGB V abgeschlossenen privaten Krankenversicherung oder aufgrund einer Versicherung im Basistarif nach dem Versicherungsvertragsgesetz.
Bezieht sich der Ausschluss auf die reine Anreise nach Deutschland?
Der Ausschluss greift, wenn die Anreise nach Deutschland gerade dem Zweck dient, missbräuchlich Leistungen der privaten Pflegepflichtversicherung zu erlangen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Pflegepflicht-PV 2025