Wenn Versicherte der Alte Oldenburger in der Krankenvollversicherung Ersatzansprüche gegen Dritte haben, müssen sie diese bis zur Höhe der geleisteten Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung schriftlich an den Versicherer abtreten, den Anspruch form- und fristgerecht wahren und bei der Durchsetzung mitwirken. Wer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, muss mit Leistungskürzungen rechnen, ebenso bei Rückzahlungsansprüchen gegen Leistungserbringer.
Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, besteht die Verpflichtung, diese Ansprüche schriftlich an den Versicherer abzutreten. Die Abtretung gilt bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz geleistet wird. Dazu zählen Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung. Der gesetzliche Forderungsübergang nach dem VVG bleibt davon unberührt.
Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person muss seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht wahren. Dabei sind die geltenden Form- und Fristvorschriften zu beachten. Setzt der Versicherer den Anspruch durch, muss der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person dabei mitwirken, soweit dies erforderlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person die genannten Obliegenheiten vorsätzlich, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Ihnen wegen eines Schadens Ansprüche gegen andere zustehen, müssen Sie diese in dem Umfang, in dem der Versicherer bereits geleistet hat, schriftlich an ihn abtreten. Sie müssen den Anspruch außerdem form- und fristgerecht sichern und bei der Durchsetzung mithelfen. Verletzen Sie diese Pflichten vorsätzlich, kann der Versicherer die Leistung verweigern, soweit ihm dadurch der Ersatz vom Dritten entgeht; bei grober Fahrlässigkeit kann er sie anteilig kürzen. Dasselbe gilt für Rückzahlungsansprüche gegen Leistungserbringer, wenn der Versicherer dafür bereits erstattet hat.
Häufige Fragen
Muss ich Ansprüche gegen Dritte an den Versicherer abtreten?
Ja. Bestehen Ersatzansprüche gegen Dritte, müssen diese bis zur Höhe des aus dem Vertrag geleisteten Ersatzes – also Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung – schriftlich an den Versicherer abgetreten werden. Der gesetzliche Forderungsübergang nach dem VVG bleibt davon unberührt.
Was passiert, wenn ich meine Mitwirkungspflichten verletze?
Bei einer vorsätzlichen Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
Welche Pflichten habe ich bei einem Ersatzanspruch gegen Dritte?
Sie müssen den Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und bei der Durchsetzung durch den Versicherer mitwirken, soweit dies erforderlich ist.
Gelten diese Regeln auch bei Rückzahlungsansprüchen gegen Leistungserbringer?
Ja. Steht Ihnen ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen einen Leistungserbringer zu, für den der Versicherer bereits Erstattungen erbracht hat, gelten die genannten Pflichten und Folgen entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Pflegepflicht-PV 2025