Wer bei der Alte Oldenburger in der Pflegepflichtversicherung im Krankenvoll-Schutz versichert ist, muss Eintritt, Wegfall und jede Minderung der Pflegebedürftigkeit unverzüglich in Textform melden – ebenso Krankenhausaufenthalte, Reha-, Kur- oder Sanatoriumsbehandlungen sowie Änderungen bei einer Pflegeperson. Hinzu kommen Auskunftspflichten gegenüber dem Versicherer und das Verbot einer zweiten privaten Pflegepflichtversicherung.
Eintritt, Wegfall und jede Minderung der Pflegebedürftigkeit sind dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. Anzuzeigen sind auch Änderungen in der Person und im Umfang der Pflegetätigkeit einer Pflegeperson, für die der Versicherer Leistungen zur sozialen Sicherung oder Leistungen bei Pflegezeit erbringt.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles sind ferner anzuzeigen:
- jede Krankenhausbehandlung
- jede stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation
- jede Kur- oder Sanatoriumsbehandlung
- jede Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung
- das Bestehen eines Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung) aus der gesetzlichen Krankenversicherung
- der Bezug von Leistungen
Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die erforderlich ist zur Feststellung des Versicherungsfalles, der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges sowie für die Beitragseinstufung der versicherten Person. Die Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
Der Versicherungsnehmer hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch beitragsfrei mitversicherte Kinder unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Der Abschluss einer weiteren privaten Pflegepflichtversicherung bei einem anderen Versicherer ist nicht zulässig. Tritt für eine versicherte Person Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ein, ist der Versicherer unverzüglich in Textform zu unterrichten.
Die versicherte Person ist verpflichtet, dem Versicherer die Ermittlung und Verwendung der individuellen Krankenversichertennummer zu ermöglichen.
Was bedeutet das konkret?
Versicherte müssen den Versicherer über wichtige Veränderungen informieren: wenn die Pflegebedürftigkeit beginnt, endet oder geringer wird, und wenn sich bei einer Pflegeperson etwas ändert. Auch bestimmte Behandlungen und Aufenthalte sowie der Bezug weiterer Leistungen sind zu melden. Wer nach Aufforderung gefragt wird, muss die nötigen Auskünfte geben. Eine zweite private Pflegepflichtversicherung ist nicht erlaubt, und eintretende Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ist unverzüglich mitzuteilen.
Häufige Fragen
Was muss ich melden, wenn sich meine Pflegebedürftigkeit ändert?
Eintritt, Wegfall und jede Minderung der Pflegebedürftigkeit sind dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. Ebenso sind Änderungen bei einer Pflegeperson zu melden, für die der Versicherer Leistungen zur sozialen Sicherung oder bei Pflegezeit erbringt.
Welche Behandlungen und Aufenthalte muss ich nach Eintritt des Versicherungsfalls anzeigen?
Anzuzeigen sind jede Krankenhausbehandlung, jede stationäre Reha-Leistung, jede Kur- oder Sanatoriumsbehandlung, jede Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung, ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege aus der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Bezug bestimmter Leistungen.
Darf ich zusätzlich eine weitere private Pflegepflichtversicherung abschließen?
Nein. Der Abschluss einer weiteren privaten Pflegepflichtversicherung bei einem anderen Versicherer ist nicht zulässig. Tritt Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ein, ist der Versicherer unverzüglich in Textform zu unterrichten.
Muss ich Auskünfte erteilen, wenn der Versicherer sie verlangt?
Ja. Der Versicherungsnehmer und die empfangsberechtigt benannte versicherte Person müssen auf Verlangen jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles, der Leistungspflicht und ihres Umfanges sowie zur Beitragseinstufung erforderlich ist – auch gegenüber einem Beauftragten des Versicherers.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Pflegepflicht-PV 2025