Wie die Alte Oldenburger in der privaten Pflegepflichtversicherung den Beitrag berechnet, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und den Technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers. Der erste Beitrag hängt vom Eintrittsalter und vom Gesundheitszustand der versicherten Person ab. Bei späteren Beitragsänderungen wird eine Alterungsrückstellung angerechnet, sodass Beiträge nicht allein wegen des Älterwerdens steigen dürfen.
Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben und ist in den Technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
Der erste Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand der versicherten Person festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des Versicherungsbeginns.
Bei einer Änderung der Beiträge – auch durch Änderung des Versicherungsschutzes – wird das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter der versicherten Person berücksichtigt. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung nach den in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend dem erforderlichen Beitrag ändern.
Der Versicherer kann für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 für bestehende Vertragsverhältnisse über den Beitrag hinaus einen monatlichen Zuschlag zur Finanzierung pandemiebedingter Mehrausgaben nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben erheben.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag richtet sich beim Vertragsabschluss nach dem Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand der versicherten Person; das Eintrittsalter ergibt sich aus der Differenz zwischen Geburtsjahr und Beginnjahr. Ändern sich die Beiträge, wird das bis dahin erreichte tarifliche Lebensalter berücksichtigt und eine Alterungsrückstellung angerechnet. Allein wegen des Älterwerdens dürfen die Beiträge nicht erhöht oder die Leistungen gemindert werden, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist. Zeitweise war zusätzlich ein monatlicher Zuschlag zur Finanzierung pandemiebedingter Mehrausgaben möglich.
Häufige Fragen
Wonach richtet sich der erste Beitrag beim Vertragsabschluss?
Der erste Beitrag wird nach dem Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand der versicherten Person festgesetzt. Das Eintrittsalter ist der Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns.
Steigt der Beitrag, wenn die versicherte Person älter wird?
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen allein wegen des Älterwerdens ist während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Was passiert bei einer Änderung der Beiträge?
Berücksichtigt wird das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter. Dem Eintrittsalter wird durch Anrechnung einer Alterungsrückstellung Rechnung getragen. Auch besonders vereinbarte Risikozuschläge kann der Versicherer entsprechend dem erforderlichen Beitrag ändern.
Gab es einen zusätzlichen pandemiebedingten Zuschlag?
Ja, für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 konnte der Versicherer bei bestehenden Vertragsverhältnissen über den Beitrag hinaus einen monatlichen Zuschlag zur Finanzierung pandemiebedingter Mehrausgaben erheben.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Pflegepflicht-PV 2025