Bei der Krankenvollversicherung der Alte Oldenburger ist der Pflegepflichtversicherungs-Beitrag ein Monatsbeitrag, der jeweils am Ersten des Monats fällig wird und an die vom Versicherer benannte Stelle zu zahlen ist. Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert sein, und für langjährig Vorversicherte gilt eine Begrenzung des Beitrags auf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung.
Für jede versicherte Person ist ein Beitrag zu zahlen; dies gilt vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen zur Beitragsfreiheit. Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und am Ersten eines jeden Monats fällig. Er ist an die vom Versicherer bezeichnete Stelle zu entrichten.
Kinder einer in der privaten Pflegepflichtversicherung versicherten Person sowie die Kinder von beitragsfrei versicherten Kindern sind beitragsfrei versichert, wenn sie
- nicht nach den maßgeblichen Vorschriften des SGB XI versicherungspflichtig sind,
- nicht nach den maßgeblichen Vorschriften des SGB XI von der Versicherungspflicht befreit sind,
- keinen Anspruch auf Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung nach den maßgeblichen Vorschriften des SGB XI haben,
- nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
- kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach den maßgeblichen Vorschriften des SGB IV überschreitet.
Beim Einkommen gelten folgende Besonderheiten:
- Werden Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen wegen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als nicht monatlich wiederkehrende Leistungen gezahlt (Entlassungsentschädigungen), wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung folgenden Monate berücksichtigt – bis zu dem Monat, in dem bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre.
- Bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt, jedoch ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil.
- Ab dem 1. Oktober 2022 ist für Kinder, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
- Das Einkommen eines Kindes aus einem landwirtschaftlichen Unternehmen, in dem es Mitunternehmer ist, ohne als landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte zu gelten, bleibt außer Betracht.
Unter den vorstehenden Voraussetzungen besteht Anspruch auf Beitragsfreiheit bei Kindern
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Beitragsfreiheit auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus. Dies gilt auch bei einer Unterbrechung für die Dauer von höchstens zwölf Monaten durch den freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes. Wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
- ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der vorgenannten Altersgrenzen beitragsfrei versichert war oder die beitragsfreie Versicherung nur wegen einer Pflichtversicherung nach den maßgeblichen Vorschriften des SGB XI ausgeschlossen war.
Als Kinder im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten auch Stiefkinder und Enkel, die die versicherte Person überwiegend unterhält, sowie Personen, die mit der versicherten Person durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind (Pflegekinder). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht als Kinder der leiblichen Eltern. Die Beitragsfreiheit nach den Altersstaffelungen für bis 18-, bis 23- und bis 25-Jährige bleibt bei Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten, für die Dauer des Dienstes bestehen.
Die Beitragsfreiheit besteht auch dann, wenn die Eltern und das Kind bei unterschiedlichen privaten Versicherern versichert sind. Die Beitragsfreiheit für Kinder endet zum Ersten des Monats, in dem sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Für versicherte Personen, die über eine ununterbrochene Vorversicherungszeit von mindestens fünf Jahren in der privaten Pflegepflichtversicherung oder in der privaten Krankenversicherung mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen verfügen, wird der zu zahlende Beitrag auf den jeweiligen Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem durch Gesetz festgesetzten bundeseinheitlichen Beitragssatz und der Beitragsbemessungsgrenze nach den maßgeblichen Vorschriften des SGB XI. Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe oder auf freie Heilfürsorge haben, wird der Beitrag unter denselben Voraussetzungen auf 50 Prozent des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung begrenzt.
Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Wird ein Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherungsnehmer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet, die dem Versicherer im Rahmen der Beitreibung entstehen.
Gerät der Versicherungsnehmer bei der privaten Pflegepflichtversicherung mit sechs oder mehr Monatsbeiträgen in Verzug, kann von der zuständigen Verwaltungsbehörde ein Bußgeld bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Gerät der Versicherungsnehmer bei einer aufgrund besonderer Vereinbarung abgeschlossenen Auslandsversicherung in Verzug, kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis unter den gesetzlichen Voraussetzungen kündigen.
Der Beitrag ist bis zum Ablauf des Tages zu zahlen, an dem das Versicherungsverhältnis endet.
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich zahlt jede versicherte Person einen Monatsbeitrag, der am Ersten des Monats fällig ist. Für Kinder kann es unter bestimmten Bedingungen – etwa je nach Alter, Ausbildung, Einkommen und Erwerbstätigkeit – eine beitragsfreie Mitversicherung geben. Wer lange genug vorversichert war, dessen Beitrag wird auf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung begrenzt, bei Beihilfeberechtigten sogar auf die Hälfte davon. Bei Zahlungsverzug drohen zusätzliche Kosten, ein Bußgeld oder eine Kündigung.
Häufige Fragen
Wann ist der Beitrag fällig?
Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und am Ersten eines jeden Monats fällig. Er muss an die vom Versicherer bezeichnete Stelle gezahlt werden.
Bis zu welchem Alter können Kinder beitragsfrei mitversichert sein?
Beitragsfreiheit besteht bis zum 18. Lebensjahr, bis zum 23. Lebensjahr bei nicht erwerbstätigen Kindern, bis zum 25. Lebensjahr bei Schul- oder Berufsausbildung bzw. einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr und ohne Altersgrenze bei einer Behinderung, die das Kind daran hindert, sich selbst zu unterhalten – jeweils unter den genannten Voraussetzungen.
Wird mein Beitrag begrenzt, wenn ich schon lange versichert bin?
Ja. Bei einer ununterbrochenen Vorversicherungszeit von mindestens fünf Jahren in der privaten Pflegepflicht- oder Krankenversicherung mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen wird der Beitrag auf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung begrenzt. Bei Anspruch auf Beihilfe oder freie Heilfürsorge sind es 50 Prozent dieses Höchstbeitrages.
Was passiert bei Zahlungsverzug?
Der Versicherungsnehmer muss die Beitreibungskosten des Versicherers ausgleichen. Bei sechs oder mehr Monatsbeiträgen Verzug in der privaten Pflegepflichtversicherung kann ein Bußgeld bis zu 2.500 Euro verhängt werden; bei einer besonders vereinbarten Auslandsversicherung kann der Versicherer unter den gesetzlichen Voraussetzungen kündigen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Pflegepflicht-PV 2025