Bei der Krankenvoll-Versicherung der Alte Oldenburger beginnt die Wartezeit mit dem technischen Versicherungsbeginn und beträgt bei der erstmaligen Stellung eines Leistungsantrages zwei Jahre. Für versicherte Kinder gilt sie als erfüllt, sobald ein Elternteil sie erfüllt hat, und Wechslern aus der sozialen Pflegeversicherung wird ihre dort zurückgelegte Zeit angerechnet.
Die Wartezeit rechnet vom technischen Versicherungsbeginn an.
Sie beträgt bei erstmaliger Stellung eines Leistungsantrages zwei Jahre. Dabei muss das Versicherungsverhältnis innerhalb der letzten zehn Jahre vor Stellung des Leistungsantrages mindestens zwei Jahre bestanden haben.
Für versicherte Kinder gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt.
Personen, die aus der sozialen Pflegeversicherung ausscheiden oder von einer privaten Pflegepflichtversicherung zu einer anderen wechseln, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet.
Was bedeutet das konkret?
Ab dem technischen Versicherungsbeginn läuft eine Wartezeit, bevor beim ersten Leistungsantrag Leistungen möglich sind. Diese Wartezeit dauert zwei Jahre, und das Versicherungsverhältnis muss in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag mindestens zwei Jahre bestanden haben. Kinder profitieren davon, dass die Wartezeit als erfüllt gilt, sobald ein Elternteil sie erfüllt hat. Wer aus der sozialen Pflegeversicherung ausscheidet oder die private Pflegepflichtversicherung wechselt, bekommt die dort ununterbrochen zurückgelegte Zeit angerechnet.
Häufige Fragen
Ab wann läuft die Wartezeit?
Die Wartezeit rechnet vom technischen Versicherungsbeginn an.
Wie lange dauert die Wartezeit beim ersten Leistungsantrag?
Sie beträgt bei erstmaliger Stellung eines Leistungsantrages zwei Jahre. Zusätzlich muss das Versicherungsverhältnis innerhalb der letzten zehn Jahre vor Stellung des Leistungsantrages mindestens zwei Jahre bestanden haben.
Müssen versicherte Kinder die Wartezeit selbst erfüllen?
Nein. Für versicherte Kinder gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt.
Wird eine frühere Pflegeversicherungszeit angerechnet?
Ja. Personen, die aus der sozialen Pflegeversicherung ausscheiden oder von einer privaten Pflegepflichtversicherung zu einer anderen wechseln, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Pflegepflicht-PV 2025