Der Versicherungsschutz der Alte Oldenburger Krankenvollversicherung startet frühestens zum technischen Versicherungsbeginn laut Versicherungsschein – aber nie vor Vertragsabschluss, erster Beitragszahlung und Ablauf der Wartezeit. Für Neugeborene und adoptierte Kinder gelten dabei besondere Regelungen: Sie können ohne Risikozuschläge einbezogen werden, wenn für einen Elternteil eine Mindestversicherungsdauer erfüllt ist.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (technischer Versicherungsbeginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages, nicht vor Zahlung des ersten Beitrags und nicht vor Ablauf der Wartezeit.
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt für einen Elternteil eine Versicherungsdauer von mindestens drei Monaten erfüllt ist. Die Wartezeit gilt bei Neugeborenen als erfüllt, wenn am Tage der Geburt für einen Elternteil die Wartezeit erfüllt ist. Die Anmeldung zur Versicherung soll spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgen.
Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig. Dies gilt, sofern nicht Beitragsfreiheit besteht sowie vorbehaltlich der Höchstbeitragsgarantie.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein steht – aber erst, wenn der Vertrag abgeschlossen ist, der erste Beitrag gezahlt wurde und die Wartezeit abgelaufen ist. Neugeborene können ohne Risikozuschläge mitversichert werden, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt schon mindestens drei Monate versichert ist; die Anmeldung soll innerhalb von zwei Monaten rückwirkend erfolgen. Eine Adoption wird der Geburt gleichgestellt, solange das Kind noch minderjährig ist, wobei hier ein Risikozuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe möglich ist.
Häufige Fragen
Ab wann gilt mein Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zum technischen Versicherungsbeginn laut Versicherungsschein, jedoch nicht vor Vertragsabschluss, nicht vor Zahlung des ersten Beitrags und nicht vor Ablauf der Wartezeit.
Wie sind Neugeborene versichert?
Der Versicherungsschutz beginnt ohne Risikozuschläge ab Vollendung der Geburt, wenn am Tag der Geburt für einen Elternteil eine Versicherungsdauer von mindestens drei Monaten besteht. Die Anmeldung soll spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend erfolgen.
Gilt die Wartezeit auch für Neugeborene?
Die Wartezeit gilt bei Neugeborenen als erfüllt, wenn am Tag der Geburt für einen Elternteil die Wartezeit bereits erfüllt ist.
Gilt die Regelung auch bei Adoption?
Ja, die Adoption steht der Geburt eines Kindes gleich, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Wegen des erhöhten Risikos ist hier ein Risikozuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig, sofern keine Beitragsfreiheit besteht und die Höchstbeitragsgarantie beachtet wird.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Pflegepflicht-PV 2025