Wer bei der Alte Oldenburger in der privaten Pflegepflichtversicherung zu einem bestimmten Personenkreis gehört – etwa seit Inkrafttreten des SGB XI privat krankenversichert oder mit Beitrittsrecht bis Mitte – profitiert von besonderen Zusatzvereinbarungen: Es entfällt die Wartezeit, behinderte Menschen können beitragsfrei mitversichert werden, und für einkommensschwache Ehegatten oder Lebenspartner sind die Beiträge auf 150 Prozent bzw. bei Beihilfeberechtigten auf 75 Prozent des Höchstbeitrags der sozialen Pflegeversicherung begrenzt.
Diese Regelungen gelten für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI am 1. Januar 1995 bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind. Sie gelten außerdem für Personen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 von ihrem Beitrittsrecht Gebrauch gemacht haben. Für diesen Personenkreis gilt Folgendes:
Abweichend von den allgemeinen Regelungen entfällt die Wartezeit.
Es besteht Anspruch auf beitragsfreie Mitversicherung von behinderten Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI die Voraussetzungen nicht erfüllen, diese aber erfüllt hätten, wenn die Pflegeversicherung zum Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bereits bestanden hätte.
Für die Beiträge von Ehegatten oder Lebenspartnern gilt zudem:
- Die Höhe der Beiträge für Ehegatten oder Lebenspartner wird auf 150 Prozent des jeweiligen Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung begrenzt. Bei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben, wird sie auf 75 Prozent begrenzt. Voraussetzung ist, dass ein Ehegatte oder ein Lebenspartner kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überschreitet.
- Bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt berücksichtigt. Dies gilt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre.
- Bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt.
- Ab dem 1. Oktober 2022 ist für Ehegatten oder Lebenspartner, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Die Voraussetzungen der Beitragsvergünstigung sind nachzuweisen. Der Versicherer kann hierfür auch die Vorlage des Steuer- und des Rentenbescheides verlangen.
Der Wegfall der Voraussetzungen für die Beitragsvergünstigung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dieser ist berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Wegfalls für jeden Ehegatten oder Lebenspartner den vollen Beitrag zu erheben.
Sind die Ehegatten oder Lebenspartner nicht bei demselben Versicherer versichert, wird von jedem Ehegatten oder Lebenspartner die Hälfte des maßgeblichen Gesamtbeitrages erhoben. Liegt der individuelle Beitrag eines Versicherten jedoch niedriger als die Hälfte des maßgeblichen Gesamtbeitrages, so wird der gesamte Kappungsbeitrag dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner zugerechnet.
Ferner wird die Höchstbeitragsgarantie nicht von einer Vorversicherungszeit abhängig gemacht.
Außerdem erfolgt keine Erhöhung der Beiträge nach dem Gesundheitszustand des Versicherten.
Die Zusatzvereinbarungen gelten auch für Personen, die sich gemäß Artikel 41 Pflege-Versicherungsgesetz bis zum 30. Juni 1995 von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung haben befreien lassen.
Sie gelten ferner für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen. Dazu zählen auch die Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und die Mitglieder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten. Ebenso gelten sie für Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge, die nicht bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind. Voraussetzung ist jeweils, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflege-Versicherungsgesetzes Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung besteht.
Was bedeutet das konkret?
Für einen bestimmten Personenkreis – vor allem seit Anfang 1995 privat krankenversicherte Personen oder solche mit Beitrittsrecht bis Mitte 2002 – gelten in der privaten Pflegepflichtversicherung Sondervorteile. So entfällt die Wartezeit, behinderte Menschen können unter bestimmten Bedingungen beitragsfrei mitversichert werden, und für einkommensschwache Ehegatten oder Lebenspartner sind die Beiträge nach oben begrenzt. Zusätzlich darf der Beitrag nicht nach dem Gesundheitszustand erhöht werden, und die Höchstbeitragsgarantie hängt nicht von einer Vorversicherungszeit ab. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Beitragsvergünstigung muss dem Versicherer unverzüglich mitgeteilt werden.
Häufige Fragen
Gilt in diesen Fällen eine Wartezeit?
Nein. Abweichend von den allgemeinen Regelungen entfällt für den genannten Personenkreis die Wartezeit.
Wie hoch dürfen die Beiträge für einkommensschwache Ehegatten oder Lebenspartner höchstens sein?
Die Beiträge sind auf 150 Prozent des jeweiligen Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung begrenzt. Bei Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen liegt die Grenze bei 75 Prozent. Voraussetzung ist, dass ein Ehegatte oder Lebenspartner kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überschreitet.
Was muss ich tun, wenn die Voraussetzungen für die Beitragsvergünstigung wegfallen?
Der Wegfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Der Versicherer ist dann berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Wegfalls für jeden Ehegatten oder Lebenspartner den vollen Beitrag zu erheben.
Kann der Beitrag wegen meines Gesundheitszustands erhöht werden?
Nein. Für den genannten Personenkreis erfolgt keine Erhöhung der Beiträge nach dem Gesundheitszustand des Versicherten.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Pflegepflicht-PV 2025