Bei der Pflegeversicherung der Alte Oldenburger im Bereich Krankenvoll entfällt die Leistungspflicht in bestimmten Fällen: etwa während eines Auslandsaufenthalts, bei Entschädigungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, während vollstationärer Krankenhaus- oder Reha-Behandlung sowie bei ausgeschlossenen Pflegekräften. Für vorübergehende Auslandsaufenthalte, die ersten vier Wochen stationärer Behandlung und für die soziale Sicherung von Pflegepersonen gelten dabei wichtige Ausnahmen und Fortzahlungen.
Keine Leistungspflicht besteht:
- solange sich versicherte Personen im Ausland aufhalten. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu insgesamt sechs Wochen im Kalenderjahr werden Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld sowie Leistungen zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen und Leistungen bei Pflegezeit von Pflegepersonen jedoch weiter erbracht. Der Anspruch auf Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld ruht nicht bei Aufenthalt der versicherten Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. Aufwendungsersatz wird nur geleistet, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflege durchführt, die versicherte Person während des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes begleitet;
- soweit versicherte Personen Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden.
Bei häuslicher Pflege entfällt die Leistungspflicht ferner:
- soweit versicherte Personen aufgrund eines Anspruchs auf häusliche Krankenpflege auch Anspruch auf Leistungen haben. Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld in den ersten vier Wochen der häuslichen Krankenpflege sowie Leistungen zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen und Leistungen bei Pflegezeit von Pflegepersonen werden jedoch im tariflichen Umfang erbracht. Bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen die entsprechende Vorschrift des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch anzuwenden ist, wird das Pflegegeld oder anteilige Pflegegeld auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter gezahlt;
- während der Durchführung einer vollstationären Heilbehandlung im Krankenhaus sowie von stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Kur- oder Sanatoriumsbehandlungen, für die Dauer des stationären Aufenthaltes in einer Einrichtung der Hilfe für die Pflege von Menschen mit Behinderungen und während der Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung, es sei denn, dass diese ausschließlich auf Pflegebedürftigkeit beruht. Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld sowie Leistungen zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen und Leistungen bei Pflegezeit von Pflegepersonen werden in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation jedoch weitergezahlt. Dies gilt für das Pflegegeld oder anteilige Pflegegeld auch bei einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. Bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen die entsprechende Vorschrift des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch anzuwenden ist, wird das Pflegegeld oder anteilige Pflegegeld auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter gezahlt;
- für Aufwendungen aus Pflege durch Pflegekräfte oder Einrichtungen, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn diese Aufwendungen nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers über den Leistungsausschluss entstehen. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt, besteht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen. Findet der Pflegebedürftige innerhalb dieser drei Monate keine andere geeignete Pflegekraft, benennt der Versicherer eine solche;
- für Aufwendungen für Pflegehilfsmittel oder deren leihweise Überlassung sowie digitale Pflegeanwendungen, soweit die Krankenversicherung oder andere zuständige Leistungsträger wegen Krankheit oder Behinderung für diese Hilfsmittel zu leisten haben.
Abweichend von der Regelung zur Weiterzahlung bei stationärer Behandlung ruht der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege einschließlich des Pflegegeldes oder anteiligen Pflegegeldes, solange sich die Pflegeperson in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung befindet und der Pflegebedürftige entsprechend versorgt wird. Die Regelung zur Weiterzahlung bei besonderen Pflegekräften bleibt unberührt. Auch die Regelung zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen und zu Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung von Pflegepersonen bleibt unberührt.
Übersteigt eine Pflegemaßnahme das notwendige Maß oder ist die geforderte Vergütung nicht angemessen, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
Was bedeutet das konkret?
In bestimmten Situationen zahlt der Versicherer nicht oder nur eingeschränkt – etwa bei Auslandsaufenthalt, bei Unfallentschädigungen oder während stationärer Behandlungen. Für einige Leistungen wie Pflegegeld gibt es jedoch Ausnahmen: Sie laufen bei kurzen Auslandsaufenthalten, in den ersten vier Wochen stationärer Behandlung oder innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz weiter. Zusätzlich kann der Versicherer überhöhte Kosten auf ein angemessenes Maß kürzen und stellt sicher, dass die Gesamterstattung die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigt.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung auch, wenn man sich im Ausland aufhält?
Grundsätzlich besteht während eines Auslandsaufenthalts keine Leistungspflicht. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu insgesamt sechs Wochen im Kalenderjahr werden Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld sowie Leistungen zur sozialen Sicherung und bei Pflegezeit von Pflegepersonen jedoch weiter erbracht. Bei Aufenthalt in der EU, dem EWR oder der Schweiz ruht der Anspruch auf Pflegegeld nicht. Aufwendungsersatz gibt es nur, wenn die sonst tätige Pflegekraft die Person begleitet.
Wird während eines Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalts weiter gezahlt?
Während vollstationärer Krankenhaus- oder stationärer Reha-Behandlung entfällt die Leistungspflicht bei häuslicher Pflege grundsätzlich. Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld sowie Leistungen zur sozialen Sicherung und bei Pflegezeit von Pflegepersonen werden aber in den ersten vier Wochen weitergezahlt. Bei Pflegebedürftigen mit von ihnen beschäftigten besonderen Pflegekräften kann das Pflegegeld auch darüber hinaus weiter gezahlt werden.
Was passiert, wenn eine Pflegekraft von der Erstattung ausgeschlossen wird?
Für Aufwendungen durch Pflegekräfte oder Einrichtungen, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem Grund ausgeschlossen hat, besteht nach Benachrichtigung des Versicherungsnehmers keine Leistungspflicht. Schwebt ein Versicherungsfall, entfällt die Leistungspflicht für Aufwendungen, die nach Ablauf von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstehen. Findet der Pflegebedürftige in dieser Zeit keine andere geeignete Pflegekraft, benennt der Versicherer eine solche.
Kann der Versicherer die Leistung kürzen?
Ja. Übersteigt eine Pflegemaßnahme das notwendige Maß oder ist die geforderte Vergütung nicht angemessen, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Zudem darf bei Ansprüchen gegen mehrere Erstattungsverpflichtete die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Pflegepflicht-PV 2025