Bei der privaten Pflegepflichtversicherung der Alte Oldenburger im Bereich Krankenvoll kann der Versicherer den Vertrag nicht kündigen oder von ihm zurücktreten, solange der Kontrahierungszwang besteht; verletzt der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss seine Anzeigepflicht, darf der Versicherer bei erhöhtem Risiko jedoch von Beginn an einen höheren Beitrag mit Beitragszuschlag verlangen. Fällt der Kontrahierungszwang weg, gelten für die Kündigung durch den Versicherer bestimmte Fristen, und bei einem Vertrag wegen Auslandsaufenthalts verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht.
Solange der Kontrahierungszwang besteht, kann der Versicherer die private Pflegepflichtversicherung nicht durch Kündigung oder Rücktritt beenden.
Verletzt der Versicherungsnehmer jedoch seine bei Vertragsschluss bestehende Anzeigepflicht, kann der Versicherer einen höheren Beitrag verlangen. Voraussetzung ist, dass mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ein Beitragszuschlag erforderlich ist. Diesen höheren Beitrag kann der Versicherer vom Beginn des Versicherungsvertrages an fordern. Die Regelung zum unberührt bleibenden Fall bleibt bestehen.
In folgenden Fällen kann der Versicherer die private Pflegepflichtversicherung seinerseits kündigen:
- in bestimmten Fällen, in denen der Kontrahierungszwang wegfällt,
- beim Wegfall des Kontrahierungszwanges aus sonstigen Gründen.
In diesen Fällen gelten für den Versicherer die für den Versicherungsnehmer maßgeblichen Fristen und der für diesen maßgebliche Zeitpunkt. Später kann der Versicherer nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres kündigen.
Beruht das Versicherungsverhältnis wegen eines Auslandsaufenthalts auf einer besonderen Vereinbarung, verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
Was bedeutet das konkret?
Solange der gesetzliche Kontrahierungszwang gilt, darf der Versicherer die private Pflegepflichtversicherung weder kündigen noch von ihr zurücktreten. Hat der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss seine Anzeigepflicht verletzt und ist deshalb ein Beitragszuschlag nötig, kann der Versicherer rückwirkend ab Vertragsbeginn einen höheren Beitrag verlangen. Entfällt der Kontrahierungszwang, kann der Versicherer unter bestimmten Fristen kündigen; bei Verträgen wegen eines Auslandsaufenthalts verzichtet er auf das ordentliche Kündigungsrecht.
Häufige Fragen
Kann der Versicherer die private Pflegepflichtversicherung einfach kündigen?
Nein, solange der Kontrahierungszwang besteht, ist eine Beendigung durch Kündigung oder Rücktritt seitens des Versicherers nicht möglich.
Was passiert, wenn ich bei Vertragsschluss meine Anzeigepflicht verletzt habe?
Ist wegen eines erhöhten Risikos ein Beitragszuschlag erforderlich, kann der Versicherer vom Beginn des Versicherungsvertrages an den höheren Beitrag verlangen.
Welche Frist gilt für eine spätere Kündigung durch den Versicherer, wenn der Kontrahierungszwang wegfällt?
Später kann der Versicherer nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres kündigen.
Gilt bei einem Vertrag wegen Auslandsaufenthalts ein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers?
Nein, in diesem Fall verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt, und die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Pflegepflicht-PV 2025