Bei der Alte Oldenburger Krankenvoll können sich die Beiträge in der Pflegeversicherung ändern, wenn sich Pflegekosten, Pflegedauern, die Häufigkeit von Pflegefällen oder die Lebenserwartung verschieben. Jährlich vergleicht der Versicherer die tatsächlich erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen; ergibt sich eine Abweichung von mehr als fünf Prozent, werden die Beiträge mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders überprüft und – im Rahmen der Höchstbeitragsgarantie – angepasst.
Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers ändern. Ursachen dafür sind zum Beispiel Veränderungen der Pflegekosten, der Pflegedauern, der Häufigkeit von Pflegefällen oder eine steigende Lebenserwartung.
Dementsprechend werden jährlich anhand einer Statistik der Pflegepflichtversicherung die erforderlichen Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten mit den in den Technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Werten verglichen. Ergibt dieser Vergleich eine Veränderung von mehr als fünf Prozent, so werden die Beiträge überprüft. Soweit erforderlich, werden sie mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst – vorbehaltlich der Höchstbeitragsgarantie nach Absatz 5.
Ändert sich die vertragliche Leistungszusage des Versicherers aufgrund der dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen, ist der Versicherer berechtigt, die Beiträge im Rahmen der Höchstbeitragsgarantie mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders entsprechend dem veränderten Bedarf zu erhöhen oder zu verringern. Bei verringertem Bedarf ist der Versicherer zur Anpassung insoweit verpflichtet.
(2) (entfallen)
(3) Anpassungen nach Absatz 1 sowie Änderungen von eventuell vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung der Versicherungsnehmer folgt.
(4) Sind die monatlichen Beiträge infolge der Höchstbeitragsgarantie gegenüber den nach den Technischen Berechnungsgrundlagen notwendigen Beiträgen gekürzt, so können diese Beiträge abweichend von Absatz 1 an den geänderten Höchstbeitrag angeglichen werden. Dies gilt bei einer Veränderung der Beitragsbemessungsgrenzen oder des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung.
(5) Angleichungen gemäß Absatz 4 an den geänderten Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten Höchstbeitrags wirksam. Etwas anderes gilt, wenn mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
Was bedeutet das konkret?
Die Beiträge können sich ändern, weil sich die Leistungen des Versicherers etwa durch veränderte Pflegekosten, Pflegedauern, die Häufigkeit von Pflegefällen oder eine steigende Lebenserwartung verschieben. Jedes Jahr wird geprüft, ob die tatsächlich benötigten Leistungen von den kalkulierten Werten abweichen; liegt die Abweichung über fünf Prozent, werden die Beiträge mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders überprüft und gegebenenfalls angepasst. Beitragsanpassungen werden zu Beginn des zweiten Monats nach der Benachrichtigung wirksam. Wenn Beiträge wegen der Höchstbeitragsgarantie gekürzt sind, können sie bei Änderungen in der sozialen Pflegeversicherung an den geänderten Höchstbeitrag angeglichen werden.
Häufige Fragen
Ab welcher Abweichung werden die Beiträge überprüft?
Wenn der jährliche Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten eine Veränderung von mehr als fünf Prozent ergibt, werden die Beiträge überprüft und – soweit erforderlich und mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders – angepasst.
Wann wird eine Beitragsanpassung wirksam?
Anpassungen sowie Änderungen eventuell vereinbarter Risikozuschläge werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung der Versicherungsnehmer folgt.
Kann der Beitrag auch sinken?
Ja. Ändert sich die Leistungszusage aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, kann der Versicherer die Beiträge entsprechend dem veränderten Bedarf erhöhen oder verringern. Bei verringertem Bedarf ist er zur Anpassung insoweit verpflichtet.
Was passiert, wenn sich der Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung ändert?
Sind die Beiträge infolge der Höchstbeitragsgarantie gekürzt, können sie bei einer Veränderung der Beitragsbemessungsgrenzen oder des Beitragssatzes an den geänderten Höchstbeitrag angeglichen werden. Diese Angleichung wird zum Inkrafttreten des geänderten Höchstbeitrags wirksam, sofern der Treuhänder nicht einen anderen Zeitpunkt bestimmt.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Pflegepflicht-PV 2025