Bei der Alte Oldenburger endet die Krankenvollversicherung mit dem Tod des Versicherungsnehmers, doch versicherte Personen können den Vertrag unter Benennung eines neuen Versicherungsnehmers innerhalb von zwei Monaten fortsetzen, sofern für sie eine private Krankenversicherung mit Anspruch auf Kostenerstattung für allgemeine Krankenhausleistungen besteht. Auch beim Umzug ins Ausland endet der Vertrag, wenn nicht innerhalb eines Monats eine besondere Vereinbarung getroffen wird.
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch die Pflicht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen, wenn und solange für sie eine private Krankenversicherung mit Anspruch auf Kostenerstattung für allgemeine Krankenhausleistungen besteht. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
Bei Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
Das Versicherungsverhältnis endet mit der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Versicherungsnehmers ins Ausland. Etwas anderes gilt nur, wenn insoweit eine besondere Vereinbarung getroffen wird. Ein diesbezüglicher Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes zu stellen. Der Versicherer verpflichtet sich, den Antrag anzunehmen, falls er innerhalb der vorgenannten Frist gestellt wurde. Für die Dauer der besonderen Vereinbarung ist der für die private Pflegepflichtversicherung maßgebliche Beitrag zu zahlen; die Leistungspflicht des Versicherers ruht.
Für versicherte Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland beibehalten, gelten die Regelungen zur Fortsetzung und zur Frist für die Erklärung entsprechend.
Bei Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes einer versicherten Person ins Ausland endet insoweit das Versicherungsverhältnis. Etwas anderes gilt nur, wenn eine besondere Vereinbarung getroffen wird. Die Regelungen zur Antragsfrist von einem Monat, zur Annahmepflicht des Versicherers und zum maßgeblichen Beitrag gelten entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Stirbt der Versicherungsnehmer, endet der Vertrag grundsätzlich. Die versicherten Personen müssen ihn aber fortsetzen und einen neuen Versicherungsnehmer benennen, solange für sie eine private Krankenversicherung mit Anspruch auf Kostenerstattung für allgemeine Krankenhausleistungen besteht; dafür haben sie zwei Monate Zeit. Auch ein Umzug ins Ausland beendet den Vertrag, wenn nicht innerhalb eines Monats eine besondere Vereinbarung beantragt wird. Bei Tod oder Auslandsumzug einer einzelnen versicherten Person endet der Vertrag jeweils nur für diese Person.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Krankenversicherung, wenn der Versicherungsnehmer stirbt?
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen sind jedoch verpflichtet, den Vertrag unter Benennung eines künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen, wenn und solange für sie eine private Krankenversicherung mit Anspruch auf Kostenerstattung für allgemeine Krankenhausleistungen besteht.
Wie lange habe ich Zeit, um den Vertrag nach dem Tod des Versicherungsnehmers fortzusetzen?
Die Erklärung zur Fortsetzung muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers abgegeben werden.
Was gilt, wenn ich meinen Wohnsitz ins Ausland verlege?
Mit der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland endet das Versicherungsverhältnis, es sei denn, es wird eine besondere Vereinbarung getroffen. Der Antrag dafür ist spätestens innerhalb eines Monats nach der Verlegung zu stellen; der Versicherer verpflichtet sich, ihn bei fristgerechter Stellung anzunehmen.
Was passiert bei Tod oder Auslandsumzug nur einer versicherten Person?
In diesem Fall endet das Versicherungsverhältnis nur insoweit, also nur für diese betroffene Person. Bei einem Auslandsumzug gilt dies, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Pflegepflicht-PV 2025