Die Alte Oldenburger übernimmt in ihrer Pflegeversicherung im Versicherungsfall Aufwendungen für Pflege, ein Pflegegeld oder sonstige Leistungen, sobald eine versicherte Person pflegebedürftig ist – also wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Selbständigkeit dauerhaft, voraussichtlich mindestens sechs Monate, auf fremde Hilfe angewiesen ist. Der Pflegegrad wird über sechs gewichtete Begutachtungsbereiche und ein Punktesystem ermittelt, von Pflegegrad 1 bis 5, mit Sonderregeln für Kinder und den Beginn und das Ende des Versicherungsfalls.
Der Versicherer leistet im Versicherungsfall in vertraglichem Umfang Ersatz von Aufwendungen für Pflege oder ein Pflegegeld sowie sonstige Leistungen. Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich besonderer Komfortleistungen, für zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen sowie für berechnungsfähige Investitions- und sonstige betriebsnotwendige Kosten.
Versicherungsfall ist die Pflegebedürftigkeit einer versicherten Person. Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer bestehen – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – und mindestens die weiter unten festgelegte Schwere aufweisen.
Ein Versicherungsfall für Leistungen bei Pflegezeit der Pflegeperson liegt auch dann vor, wenn eine Erkrankung der versicherten Person im Sinne des Pflegezeitgesetzes besteht.
Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:
- Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen.
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch.
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen.
- Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen.
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel; in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung; in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern; in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften.
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.
Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der vorstehend genannten Bereiche berücksichtigt.
Voraussetzung für die Leistungserbringung ist, dass die versicherte Person nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einem Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) zugeordnet wird. Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.
Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs genannten Bereichen entsprechen. In jedem Modul sind für die genannten Kriterien gesetzlich dargestellte Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden für die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden wie folgt bezeichnet:
- Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
- Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
- Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
- Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
- Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigungen sowie der folgenden Gewichtung der Module die festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module werden wie folgt gewichtet:
- Mobilität mit 10 Prozent.
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent.
- Selbstversorgung mit 40 Prozent.
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent.
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.
Zur Ermittlung des Pflegegrads sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:
- ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
- ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
- ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
- ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
- ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen.
Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen aus der Krankenversicherung vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.
Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen zur Zuordnung entsprechend.
Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend eingestuft:
- ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2.
- ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3.
- ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4.
- ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.
Der Versicherungsfall beginnt mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt oder durch einen Gutachter des medizinischen Dienstes der privaten Pflegepflichtversicherung. Er endet, wenn Pflegebedürftigkeit nicht mehr besteht. Für Leistungen bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung beginnt der Versicherungsfall frühestens mit dem in der ärztlichen Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt der Arbeitsverhinderung. Für Leistungen bei Pflegezeit der Pflegeperson beginnt der Versicherungsfall frühestens mit der Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz.
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, ergänzenden schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem SGB XI. Wenn und soweit sich die gesetzlichen Bestimmungen ändern, werden die dem SGB XI gleichwertigen Teile der Allgemeinen Versicherungsbedingungen geändert.
Entfällt bei versicherten Personen der Tarifstufe PVB der Beihilfeanspruch, werden sie nach Tarifstufe PVN weiterversichert. Stellt der Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten seit dem Wegfall des Beihilfeanspruchs einen entsprechenden Antrag, erfolgt die Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne Risikoprüfung und Wartezeiten zum Ersten des Monats, in dem der Beihilfeanspruch entfallen ist. Werden versicherte Personen der Tarifstufe PVN beihilfeberechtigt, wird die Versicherung nach Tarifstufe PVB weitergeführt. Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person sind verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich den Erwerb eines Beihilfeanspruchs anzuzeigen.
Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung zahlt, wenn eine versicherte Person pflegebedürftig ist, also wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen dauerhaft – voraussichtlich mindestens sechs Monate – auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Wie schwer die Beeinträchtigung ist, wird anhand von sechs unterschiedlich gewichteten Bereichen mit einem Punktesystem gemessen, aus dem sich ein Pflegegrad von 1 bis 5 ergibt. Für Kinder gelten eigene Bewertungsregeln, und Kosten wie Unterkunft, Verpflegung oder Komfortleistungen werden nicht erstattet. Der Versicherungsfall beginnt mit der ärztlichen oder gutachterlichen Feststellung der Pflegebedürftigkeit und endet, wenn diese nicht mehr besteht.
Häufige Fragen
Wann liegt ein Versicherungsfall vor?
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn eine versicherte Person pflegebedürftig ist. Das ist der Fall, wenn sie gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten hat und deshalb der Hilfe anderer bedarf. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und in der festgelegten Schwere bestehen.
Nach welchen Punktegrenzen werden die Pflegegrade zugeordnet?
Aus den gewichteten Punkten aller Module werden Gesamtpunkte gebildet. Pflegegrad 1 gilt ab 12,5 bis unter 27 Punkten, Pflegegrad 2 ab 27 bis unter 47,5, Pflegegrad 3 ab 47,5 bis unter 70, Pflegegrad 4 ab 70 bis unter 90 und Pflegegrad 5 ab 90 bis 100 Punkten. In besonderen Bedarfskonstellationen kann Pflegegrad 5 auch bei unter 90 Punkten zugeordnet werden.
Welche Kosten werden nicht erstattet?
Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich besonderer Komfortleistungen, für zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen sowie für berechnungsfähige Investitions- und sonstige betriebsnotwendige Kosten.
Wann beginnt und endet der Versicherungsfall?
Der Versicherungsfall beginnt mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt oder einen Gutachter des medizinischen Dienstes der privaten Pflegepflichtversicherung. Er endet, wenn keine Pflegebedürftigkeit mehr besteht. Für bestimmte Leistungen bei Arbeitsverhinderung oder Pflegezeit gelten eigene, frühestmögliche Startzeitpunkte.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Pflegepflicht-PV 2025