Wann der erste oder einmalige Beitrag der Hausratversicherung der Alte Oldenburger fällig wird, hängt vom im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn ab: Gezahlt werden muss unverzüglich danach, und erst wenn die Zahlung veranlasst ist, beginnt der Versicherungsschutz. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und ist unter bestimmten Voraussetzungen für vorher eingetretene Versicherungsfälle nicht zur Leistung verpflichtet.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem so bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung dafür ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag muss unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn gezahlt werden. Erst wenn die Zahlung veranlasst ist, beginnt der Versicherungsschutz. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und muss unter bestimmten Voraussetzungen für vorher eingetretene Versicherungsfälle nicht leisten. Beides greift nur, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Häufige Fragen
Ab wann bin ich versichert, wenn ich den ersten Beitrag noch nicht gezahlt habe?
Der Versicherungsschutz beginnt erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem festgelegten Zeitpunkt, verschiebt sich der Beginn des Schutzes entsprechend.
Was passiert, wenn ich den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahle?
Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Zudem kann er für einen vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall leistungsfrei sein. Beides gilt nur, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Wann muss ich zahlen, wenn der Versicherungsschein von meinem Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Unter welcher Bedingung darf der Versicherer wegen Nichtzahlung die Leistung verweigern?
Die Leistungsfreiheit setzt voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat und der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2024