Wer bei einem Schaden in der Hausratversicherung der Alte Oldenburger Kosten aufwendet, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern, erhält diese Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt – ebenso die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens. Der Aufwendungsersatz umfasst auch erfolglose Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte, und Maßnahmen auf Weisung des Versicherers, der den nötigen Betrag auf Verlangen sogar vorschießt.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Das gilt auch, wenn diese Aufwendungen erfolglos bleiben. Ebenfalls versichert sind Aufwendungen, die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Aufwendungen waren bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich, oder
- die Aufwendungen erfolgten auf Weisung des Versicherers.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen. Das gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Das gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese Kosten den Umständen nach geboten und angemessen waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz für die Ermittlung und Feststellung des Schadens entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden droht oder eintritt, werden die Kosten für sinnvolle Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung ersetzt – auch dann, wenn sie nichts gebracht haben, sofern der Versicherungsnehmer sie für geboten halten durfte. Bei drohenden Schäden gibt es Ersatz nur, wenn die Maßnahmen verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten. Der Versicherer kann den nötigen Betrag auf Wunsch vorschießen und ersetzt zudem angemessene Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens. Darf der Versicherer seine Leistung kürzen, kann er auch diese Ersätze kürzen – außer bei Aufwendungen, die auf seine Weisung entstanden sind.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Rettungsmaßnahmen erstattet?
Ja, versichert sind auch erfolglose Aufwendungen, wenn der Versicherungsnehmer sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder wenn sie auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Kann ich mir die nötigen Kosten vom Versicherer vorstrecken lassen?
Ja, der Versicherer hat den für die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Werden die Kosten für einen selbst beauftragten Sachverständigen übernommen?
Diese Kosten werden nur ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer zur Zuziehung eines Sachverständigen oder Beistands vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer dazu aufgefordert wurde.
Sind Kosten für einen Feuerwehreinsatz mitversichert?
Nein, nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2024