Bei der Alte Oldenburger Hausratversicherung gilt das Aufstellen eines Gerüstes am Versicherungsort ausdrücklich nicht als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung – dafür müssen während der gesamten Aufstellzeit bei Abwesenheit alle Fenster und Fenstertüren verschlossen und die Sicherungseinrichtungen betätigt sein.
Ergänzend gilt: Die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort ist keine Gefahrerhöhung, die dem Versicherer anzuzeigen ist.
Während der gesamten Dauer der Aufstellung eines Gerüstes gilt bei Abwesenheit:
- Alle Fenster und Fenstertüren sind verschlossen zu halten.
- Die Sicherungseinrichtungen sind zu betätigen.
Was bedeutet das konkret?
Wird am Versicherungsort ein Gerüst aufgestellt, müssen Sie das nicht als Gefahrerhöhung beim Versicherer melden. Allerdings sind Sie in dieser Zeit dazu verpflichtet, bei Abwesenheit alle Fenster und Fenstertüren geschlossen zu halten und die vorhandenen Sicherungseinrichtungen einzusetzen. Diese Verpflichtung gilt für die gesamte Dauer, in der das Gerüst steht.
Häufige Fragen
Muss ich es dem Versicherer melden, wenn an meinem Haus ein Gerüst steht?
Nein. Die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort gilt nicht als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung und muss dem Versicherer daher nicht angezeigt werden.
Worauf muss ich achten, solange das Gerüst aufgebaut ist?
Während der gesamten Dauer der Gerüstaufstellung müssen Sie bei Abwesenheit alle Fenster und Fenstertüren verschlossen halten und die Sicherungseinrichtungen betätigen.
Gilt die Verpflichtung nur zeitweise oder während der ganzen Aufbauzeit?
Sie gilt für die gesamte Dauer der Aufstellung des Gerüstes.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2024