Wann die Alte Oldenburger die Entschädigung in der Hausratversicherung auszahlt, hängt davon ab, dass der Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt ist – bereits einen Monat nach der Schadenmeldung lässt sich jedoch eine Abschlagszahlung in Höhe des voraussichtlichen Mindestbetrags verlangen. Zudem wird die Entschädigung ab dem Tag der Schadenmeldung verzinst, mit einem Zinssatz zwischen 4 und 6 Prozent pro Jahr, und die Zahlung kann in bestimmten Fällen aufgeschoben werden.
Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, sobald der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens eine Abschlagszahlung verlangen. Diese entspricht dem Betrag, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
Verzinsung
Für die Verzinsung gelten die folgenden Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht.
Entschädigung
Die Entschädigung ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
Zinssatz
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er beträgt aber mindestens 4 Prozent und höchstens 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen für Fälligkeit und Verzinsung gilt: Nicht berücksichtigt wird der Zeitraum, in dem die Entschädigung wegen eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
- Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
- ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
Was bedeutet das konkret?
Die Entschädigung wird ausgezahlt, sobald der Versicherer geklärt hat, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht. Schon einen Monat nach der Schadenmeldung kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung über den voraussichtlichen Mindestbetrag verlangen. Ab dem Tag der Schadenmeldung fallen Zinsen an – zwischen 4 und 6 Prozent pro Jahr –, sofern nicht innerhalb eines Monats gezahlt wurde. Verzögerungen durch eigenes Verschulden werden bei den Fristen nicht mitgezählt, und die Zahlung kann bei Zweifeln an der Empfangsberechtigung oder laufenden Verfahren aufgeschoben werden.
Häufige Fragen
Ab wann kann ich eine Abschlagszahlung fordern?
Einen Monat nach Meldung des Schadens kann der Versicherungsnehmer den Betrag als Abschlagszahlung verlangen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
Ab welchem Zeitpunkt wird die Entschädigung verzinst?
Die Entschädigung wird ab dem Tag der Schadenmeldung verzinst. Das gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
Wie hoch ist der Zinssatz?
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt aber mindestens 4 Prozent und höchstens 6 Prozent pro Jahr.
Wann darf der Versicherer die Zahlung aufschieben?
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen oder ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen ihn oder seinen Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalls noch läuft.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2024