Taucht gestohlenes oder verlorenes Hausrat wieder auf, regelt die Alte Oldenburger in ihrer Hausratversicherung, wie mit der Entschädigung zu verfahren ist: Versicherer und Versicherungsnehmer müssen den Verbleib unverzüglich in Textform anzeigen, und je nachdem, ob bereits gezahlt wurde, gelten unterschiedliche Fristen und Wahlrechte. Wer eine wiederbeschaffte Sache behalten will, muss oft eine geleistete Entschädigung zurückzahlen; für beschädigte Sachen und kraftlos erklärte Wertpapiere gelten eigene Regeln.
Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, muss er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzeigen. Die Anzeige muss in Textform erfolgen (zum Beispiel per E-Mail).
Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, gilt für die Entschädigung dieser Sache Folgendes:
Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Voraussetzung ist, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
- Wurde die Sache in voller Höhe des Versicherungswerts entschädigt, kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut er das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
- Wurde die Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts entschädigt, muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückzuerlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers.
Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine gestohlene oder verlorene Sache wieder auftaucht, muss der Fund dem Vertragspartner unverzüglich und in Textform gemeldet werden. Wurde noch nicht abschließend gezahlt, behält man den Entschädigungsanspruch nur, wenn man die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer überlässt. Nach einer Zahlung hat man ebenfalls zwei Wochen Zeit, um zu entscheiden, ob man die Sache gegen Rückzahlung der Entschädigung behält. Für beschädigte Sachen, mögliche Rückerlangung, die Rechteübertragung und kraftlos erklärte Wertpapiere gelten jeweils gesonderte Regeln.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn eine gestohlene Sache wieder auftaucht?
Sobald der Versicherer oder der Versicherungsnehmer vom Verbleib der abhandengekommenen Sache erfährt, muss er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzeigen. Die Anzeige muss in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail.
Kann ich eine wiederbeschaffte Sache behalten, wenn ich schon Geld bekommen habe?
Ja. Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten.
Was passiert, wenn ich die Sache nicht innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stelle, bevor abschließend gezahlt wurde?
Dann ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
Was gilt, wenn die wiederbeschaffte Sache beschädigt ist und ich sie behalte?
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte, aber beschädigte Sachen, kann er zusätzlich die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2024