Bei der Hausratversicherung der Alte Oldenburger zählt zum Einbruchdiebstahl unter anderem das Eindringen in einen Raum durch Aufbrechen, Einsteigen oder mit falschem Schlüssel, das Aufbrechen von Behältnissen, das Einschleichen oder Verborgenhalten sowie das gewaltsame Sichern des Diebesguts. Raub setzt Gewalt oder deren Androhung mit Gefahr für Leib oder Leben voraus, während einfacher Diebstahl und Trickdiebstahl nicht als Raub gelten. Zusätzlich wird erklärt, welche Schäden – etwa durch bestimmte Naturgefahren – vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.
Einbruchdiebstahl
Ein Einbruchdiebstahl liegt in folgenden Fällen vor:
Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Dies liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit falschem Schlüssel beziehungsweise mit Hilfe anderer Werkzeuge eindringt.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist noch nicht dadurch bewiesen, dass feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
Dies liegt vor, wenn der Dieb ein in einem Raum befindliches Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe anderer Werkzeuge öffnet.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist noch nicht dadurch bewiesen, dass feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Einschleichen oder Verborgen halten
Dies liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in den er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.
Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Dies liegt in folgenden Fällen vor:
- Der Dieb dringt mit einem richtigen Schlüssel in den Raum eines Gebäudes ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
- Der Dieb dringt mit einem richtigen Schlüssel in einen Raum eines Gebäudes ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie beim unberechtigten Eindringen in einen Raum eines Gebäudes oder beim unberechtigten Eindringen mit richtigem Schlüssel beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Raub
Ein Raub liegt in folgenden Fällen vor:
Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl).
Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird.
Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie zum Beispiel eine Ohnmacht oder einen Herzinfarkt entstanden sein.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Nicht versicherte Schäden
Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren verursacht werden. Dazu zählen Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Nicht versicherte Schäden bei Raub
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tathandlungen nach den drei Fällen des Raubes verübt werden, sind diese Sachen versichert.
Was bedeutet das konkret?
Als Einbruchdiebstahl gelten verschiedene Situationen: das gewaltsame Eindringen in einen Raum, das Aufbrechen von Behältnissen, das Einschleichen oder Verborgenhalten, das gewaltsame Sichern des Diebesguts sowie das Eindringen mit einem richtigen Schlüssel, den sich der Täter unrechtmäßig verschafft hat. Vandalismus nach einem Einbruch bedeutet, dass ein Täter nach dem Eindringen versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Ein Raub setzt Gewalt oder die Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben voraus – einfacher Diebstahl oder Trickdiebstahl zählen nicht dazu. Nicht versichert sind unter anderem Schäden durch bestimmte Naturgefahren sowie beim Raub Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herbeigeschafft werden.
Häufige Fragen
Wann gilt das Eindringen mit einem passenden Schlüssel als Einbruchdiebstahl?
Wenn der Dieb sich den richtigen Schlüssel vorher durch Einbruchdiebstahl, Raub oder Diebstahl beschafft hat und damit in den Raum eindringt oder ein Behältnis öffnet. Beim Diebstahl des Schlüssels darf weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber diesen durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht haben. Der Einbruchdiebstahl, Raub oder Diebstahl des Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
Zählt Trickdiebstahl als Raub?
Nein. Gewalt und damit ein Raub liegen nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden. Solche Fälle gelten als einfacher Diebstahl oder Trickdiebstahl.
Welche Schäden sind bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub ausgeschlossen?
Nicht versichert sind Schäden durch weitere Naturgefahren wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Sind beim Raub auch Sachen versichert, die der Täter erst herbeischaffen lässt?
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind grundsätzlich nicht versichert. Eine Ausnahme gilt, wenn dies innerhalb des Versicherungsorts geschieht, an dem die Tathandlungen des Raubes verübt werden – dann sind diese Sachen versichert.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2024