Bei der Hausratversicherung der Alte Oldenburger kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen, wenn sich abgefragte Umstände ändern, eine sonst bewohnte Wohnung länger leer steht oder vereinbarte Sicherungen entfernt oder unbrauchbar werden. Hier erfahren Sie, welche besonderen Umstände die Gefahr erhöhen und wann ein Leerstand als kritisch gilt.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
- Anlässlich eines Wohnungswechsels ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
- Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt bis zu einem Jahr oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung zum Beispiel dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
- Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind gesondert geregelt.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Veränderungen können die Gefahr so erhöhen, dass sie dem Versicherer gemeldet werden müssen. Dazu zählen Änderungen bei Umständen, nach denen vor Vertragsschluss oder im Antrag gefragt wurde, ein längerer und unbeaufsichtigter Leerstand der Wohnung sowie das Entfernen, Vermindern oder Unbrauchbarwerden vereinbarter Sicherungen. Eine Wohnung gilt beispielsweise als beaufsichtigt, wenn nachts eine dazu berechtigte volljährige Person darin ist.
Häufige Fragen
Wann muss ich als Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung melden?
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann vorliegen, wenn sich ein vor Vertragsschluss oder im Antrag abgefragter Umstand ändert, wenn die sonst bewohnte Wohnung länger unbewohnt und dabei unbeaufsichtigt oder ungesichert bleibt, oder wenn vereinbarte Sicherungen entfernt, vermindert oder nicht gebrauchsfähig sind.
Ab wann gilt eine leerstehende Wohnung als Gefahrerhöhung?
Wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bis zu einem Jahr oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und zudem nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert ist.
Wann gilt eine Wohnung als beaufsichtigt?
Eine Wohnung ist zum Beispiel dann beaufsichtigt, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Spielt ein Wohnungswechsel bei der Gefahrerhöhung eine Rolle?
Ja. Ändert sich anlässlich eines Wohnungswechsels ein im Antrag abgefragter Umstand, kann das eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung sein. Auch das Beseitigen, Vermindern oder Unbrauchbarwerden vereinbarter Sicherungen gilt bei einem Wohnungswechsel.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2024