Wer mit dem Auslandsschutz der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG im Krankenzusatz für bis zu sechs Wochen ins Ausland reist, bekommt ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlung sowie Rücktransport, Krankenhaustagegeld und Überführung im Todesfall erstattet – ambulante und stationäre Behandlung zu 100 Prozent, während für provisorischen Zahnersatz und Reparaturen 50 Prozent bis maximal 250 Euro und für Überführungs- oder Bestattungskosten bis 10.000 Euro gelten, ergänzt um klare Regeln zum Notrufservice und zu Leistungsausschlüssen.
Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus den folgenden Bestimmungen.
Ambulante Heilbehandlung
Die folgenden Aufwendungen ersetzen wir zu 100 %:
- ärztliche Leistungen,
- Arznei- und Verbandmittel,
- Hilfsmittel, die erstmals aufgrund eines während des Auslandsaufenthaltes eingetretenen Unfalles erforderlich werden,
- Heilmittel, das sind physikalisch-medizinische Leistungen (wie Wärmebehandlung, Elektrotherapie), wenn sie von einem in eigener Praxis tätigen Physiotherapeuten ausgeführt werden,
- Transport zum nächsterreichbaren Arzt oder Krankenhaus durch anerkannte Rettungsdienste zur Erstversorgung nach einem Unfall oder Notfall.
Die versicherte Person kann frei unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten wählen. Arznei- und Verbandmittel sowie Hilfs- und Heilmittel müssen von diesen Ärzten verordnet werden. Arzneimittel müssen außerdem aus der Apotheke oder von einer anderen behördlich zugelassenen Abgabestelle bezogen werden.
Stationäre Heilbehandlung
Die folgenden Aufwendungen ersetzen wir zu 100 %:
- ärztliche Leistungen,
- Krankenhausleistungen einschließlich Krankenpflege, Unterkunft und Verpflegung,
- einen Transport zum nächsterreichbaren anerkannten Krankenhaus durch anerkannte Rettungsdienste.
Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung muss die versicherte Person das nächsterreichbare, im Aufenthaltsland allgemein anerkannte Krankenhaus aufsuchen. Dieses muss unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische sowie therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.
Der Notrufservice ist unverzüglich vor oder bei Aufnahme in das Krankenhaus einzuschalten.
Zahnärztliche Heilbehandlung
Die folgenden Aufwendungen ersetzen wir zu 100 %:
- schmerzstillende Behandlung im Mund- und Zahnbereich, Zahnfüllung mit plastischem Material.
Außerdem ersetzen wir die folgenden Aufwendungen zu 50 % des Rechnungsbetrages, maximal jedoch insgesamt 250,– EUR:
- provisorische Zahnkronen und provisorischen, herausnehmbaren Zahnersatz infolge eines während des Auslandsaufenthaltes eingetretenen Unfalles,
- Reparaturen an vorhandenem Zahnersatz.
Bitte beachten Sie: Alle sonstigen zahnmedizinischen Leistungen sowie die dabei anfallenden zahntechnischen Laborarbeiten und Materialien stehen nicht unter Versicherungsschutz.
Die versicherte Person kann frei unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten oder Zahnärzten wählen.
Als Ausland gelten die Länder, in denen die versicherte Person keinen ständigen Wohnsitz unterhält. Die Bundesrepublik Deutschland gilt nicht als Ausland.
Sonstige Leistungen
Rückführung
Bei einer medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rückführung aus dem Ausland erstatten wir die Mehrkosten des Rücktransportes der versicherten Person. Das sind die Kosten, die durch den Eintritt des Versicherungsfalles für eine Rückkehr ins Inland zusätzlich entstehen. Voraussetzung ist, dass die verursachten Mehrkosten sowie die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden.
Die Rückführung muss an den ständigen Wohnsitz der versicherten Person oder in ein Krankenhaus in Deutschland erfolgen. Bei Rückführung in ein Krankenhaus sind die erstattungsfähigen Mehrkosten auf diejenigen beschränkt, die bei einer Rückführung an den ständigen Wohnsitz oder in das von dort nächsterreichbare geeignete Krankenhaus entstanden wären. Soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen, ist das jeweils kostengünstigste Transportmittel zu wählen.
Die Aufwendungen ersetzen wir zu 100 %, wenn vor Durchführung des Rücktransportes bei uns bzw. bei unserem Notrufservice eine Leistungszusage eingeholt wird. Wird vor Durchführung des Rücktransportes keine Leistungszusage eingeholt, ersetzen wir die nachgewiesenen Mehrkosten des Rücktransportes zu 80 %.
Ohne Nachweis ihrer medizinischen Notwendigkeit erstatten wir die Mehrkosten einer Rückführung der versicherten Person bis 500,– EUR, wenn nach ärztlichem Befund eine unter Versicherungsschutz stehende stationäre Heilbehandlung am Aufenthaltsort voraussichtlich länger als 14 Tage dauern würde.
Todesfall im Ausland
Stirbt die versicherte Person während des Auslandsaufenthaltes, erstatten wir die unmittelbaren Kosten einer Überführung des Verstorbenen an seinen letzten ständigen Wohnsitz oder die im Falle einer Beisetzung im Ausland entstandenen Bestattungskosten bis zu 10.000,– EUR.
Krankenhaustagegeld
Bei stationärer Heilbehandlung im Ausland können Sie zwischen dem Ersatz der erstattungsfähigen Aufwendungen und einem Krankenhaustagegeld von 25,– EUR pro Tag des Krankenhausaufenthaltes wählen.
Transport von Blutkonserven und Arzneimitteln
Fehlen zur Heilbehandlung Blutkonserven oder sind lebensnotwendige Arzneimittel gestohlen worden bzw. verdorben, so erstatten wir die Kosten Ihres den Umständen angemessenen Transportes von der nächstgelegenen Abgabestelle (Apotheke, Krankenhaus oder andere behördlich zugelassene Abgabestellen) bis zur versicherten Person zu 100 %.
Telefonkosten
Telefonkosten, die bei der ersten Kontaktaufnahme mit uns bzw. mit unserem Notrufservice entstehen, werden insgesamt pauschal ohne Einzelnachweis in Höhe von jeweils 10,– EUR erstattet. Voraussetzung ist, dass sie anlässlich einer stationären Heilbehandlung oder bei einer Rückführung aus dem Ausland anfallen.
Notrufservice und Nachweise
Bei Eintritt des Versicherungsfalles sollten Sie bzw. die versicherte Person unseren Notrufservice (Telefonnummer +49 (0) 4441 / 905 - 4441) zur Beratung und Unterstützung einschalten. Erforderlich ist dies insbesondere vor einem zu erwartenden stationären Aufenthalt, damit wir Ihnen zum Beispiel ein geeignetes Krankenhaus suchen können und Sie nicht in Vorleistung der Krankenhauskosten treten müssen. Bei Rückführung aus dem Ausland muss der Notrufservice zur Vermeidung von Leistungseinschränkungen in jedem Fall eingeschaltet werden.
Der Anspruch auf Leistungen für die Mehrkosten einer Rückführung ist durch Kostenbelege zu begründen. Für Überführungs- bzw. Bestattungskosten ist zusätzlich die amtliche Sterbeurkunde vorzulegen.
Besondere Regelungen zu den AVB
Für die genannten Leistungen gelten anstelle teilweise anders lautender Bestimmungen der AVB folgende Regelungen:
Für Auslandsreisen, die zum Zwecke einer Heilbehandlung unternommen werden, besteht kein Versicherungsschutz. Als Ausland gelten die Länder, in denen die versicherte Person keinen ständigen Wohnsitz unterhält; die Bundesrepublik Deutschland gilt nicht als Ausland.
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – jeweils mit Beendigung eines Auslandsaufenthaltes, spätestens jedoch nach Ablauf der sechsten Woche des Auslandsaufenthaltes bzw. mit Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Kann die versicherte Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen nicht bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes zurückreisen, verlängert sich die Leistungspflicht für den bereits eingetretenen Versicherungsfall so lange, bis die versicherte Person wieder transportfähig ist.
Für Behandlung bei Urlaub im Ausland entfallen die dreimonatige Wartezeit und die achtmonatige Wartezeit für Zahnbehandlung.
Der Leistungsausschluss für solche Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht wurden, setzt die aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder an inneren Unruhen voraus.
Keine Leistungspflicht
Über die Einschränkungen der MB/KK 2009 hinaus besteht keine Leistungspflicht für:
- Krankheiten, von denen für die versicherte Person erkennbar bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise behandelt werden müssen; es sei denn, die Reise wurde wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen;
- auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen;
- psychische, psychogene und psychosomatische Krankheiten;
- Aufwendungen anlässlich einer der versicherten Person vor Antritt der Reise bekannten Schwangerschaft, für Schwangerschaftsabbruch, Entbindung sowie für Wochenbetterkrankungen und deren Folgen. Versichert ist jedoch die Behandlung von für die Versicherte nicht vorhersehbaren, akut eingetretenen Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Frühgeburten vor Beendigung der 32. Schwangerschaftswoche und Fehlgeburten. Für die medizinisch notwendige Heilbehandlung des Frühgeborenen im Rahmen der Frühgeburt besteht insoweit auch Versicherungsschutz.
Was bedeutet das konkret?
Während eines Auslandsaufenthalts von bis zu sechs Wochen werden ambulante und stationäre Heilbehandlung sowie Notfall-Zahnbehandlung übernommen, ambulant und stationär zu 100 Prozent. Für provisorischen Zahnersatz nach einem Unfall und Reparaturen gibt es 50 Prozent bis höchstens 250 Euro, außerdem sind Rücktransport, Krankenhaustagegeld, Überführung im Todesfall bis 10.000 Euro sowie weitere Hilfeleistungen abgedeckt. Wichtig ist, den Notrufservice frühzeitig einzuschalten, vor allem vor einem Krankenhausaufenthalt und zwingend bei einer Rückführung, da sonst Leistungen gekürzt werden. Der Schutz gilt nicht für Reisen, die eigens zur Heilbehandlung unternommen werden, und endet spätestens nach Ablauf der sechsten Woche.
Häufige Fragen
Wie viel wird bei einer ambulanten oder stationären Behandlung im Ausland erstattet?
Ambulante und stationäre Heilbehandlung werden zu 100 % ersetzt, einschließlich ärztlicher Leistungen, Arznei- und Verbandmitteln, Krankenhausleistungen sowie der Transporte durch anerkannte Rettungsdienste.
Was gilt bei zahnärztlicher Behandlung im Ausland?
Schmerzstillende Behandlung und Zahnfüllungen mit plastischem Material werden zu 100 % erstattet. Provisorische Zahnkronen und provisorischer, herausnehmbarer Zahnersatz nach einem Unfall sowie Reparaturen an vorhandenem Zahnersatz werden zu 50 % des Rechnungsbetrages, maximal insgesamt 250 EUR, ersetzt. Alle sonstigen zahnmedizinischen Leistungen sind nicht versichert.
Muss der Notrufservice vor einer Rückführung eingeschaltet werden?
Ja. Bei Einholung einer Leistungszusage vor dem Rücktransport werden die Mehrkosten zu 100 % ersetzt, ohne vorherige Leistungszusage nur zu 80 %. Bei einer Rückführung aus dem Ausland muss der Notrufservice zur Vermeidung von Leistungseinschränkungen in jedem Fall eingeschaltet werden.
Wann endet der Versicherungsschutz bei einem Auslandsaufenthalt?
Der Schutz endet mit Beendigung des Auslandsaufenthaltes, spätestens jedoch nach Ablauf der sechsten Woche oder mit Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Kann die versicherte Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen nicht rechtzeitig zurückreisen, verlängert sich die Leistungspflicht für den bereits eingetretenen Versicherungsfall, bis sie wieder transportfähig ist.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Ergänzungstarif-EG-basis 2017