Die ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG erstattet in ihrer Krankenzusatzversicherung Aufwendungen für Sehhilfen samt Brillenfassungen – bei Versicherten ab 14 Jahren allerdings nur, wenn sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien geändert hat. Erstattet werden je Sehhilfe 80 % der Aufwendungen, begrenzt auf feste Höchstbeträge je Leistungsfall.
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Sehhilfen, einschließlich Brillenfassungen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres besteht die Erstattungsfähigkeit jedoch nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien.
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden je Sehhilfe zu 80 % ersetzt. Je Leistungsfall gelten dabei folgende Höchstbeträge:
- bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 80,– EUR
- ab dem vollendeten 14. Lebensjahr 160,– EUR
Was bedeutet das konkret?
Kosten für Sehhilfen und deren Brillenfassungen werden erstattet. Ab dem 14. Lebensjahr wird jedoch verlangt, dass sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien geändert hat. Vom erstattungsfähigen Betrag werden 80 % übernommen, wobei je Leistungsfall eine altersabhängige Obergrenze gilt.
Häufige Fragen
Werden Brillenfassungen auch übernommen?
Ja, die Aufwendungen für Sehhilfen einschließlich Brillenfassungen sind erstattungsfähig.
Wie hoch ist die Erstattung für eine Sehhilfe?
Je Sehhilfe werden 80 % der erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt, höchstens jedoch 80,– EUR bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und 160,– EUR ab dem vollendeten 14. Lebensjahr je Leistungsfall.
Gilt für Erwachsene eine besondere Voraussetzung für die Erstattung?
Ja, nach Vollendung des 14. Lebensjahres sind die Aufwendungen nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien erstattungsfähig.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Ergänzungstarif-EG-basis 2017