Bei der Privathaftpflicht der Alte Oldenburger / Neodigital erhält der Versicherer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nur den Beitragsanteil für die Zeit, in der Versicherungsschutz bestand. Der Abschnitt klärt, welcher Beitrag bei Widerruf innerhalb von 14 Tagen, bei Rücktritt wegen verletzter Anzeigepflicht oder nicht gezahltem Erstbeitrag, bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie beim Wegfall oder Nichtbestehen des versicherten Interesses zusteht.
Allgemeiner Grundsatz
Wird der Vertrag vorzeitig beendet, steht dem Versicherer nur der Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, muss der Versicherer nur den Beitragsteil erstatten, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist diese Widerrufsbelehrung unterblieben, muss der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht. Dasselbe gilt, wenn bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. In diesem Fall steht dem Versicherer der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag früher als vorgesehen, behält der Versicherer nur den Beitrag für die Zeit, in der tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Je nach Grund der Beendigung – etwa Widerruf, Rücktritt, Anfechtung oder Wegfall des versicherten Interesses – gelten unterschiedliche Regeln, bis zu welchem Zeitpunkt dem Versicherer der Beitrag zusteht. In einzelnen Fällen darf der Versicherer statt eines Beitrags eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Häufige Fragen
Bekomme ich bei einem Widerruf innerhalb von 14 Tagen meinen Beitrag zurück?
Der Versicherer erstattet den Beitragsteil, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt – vorausgesetzt, er hat korrekt über das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen und den zu zahlenden Betrag belehrt und Sie haben dem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt. Fehlt diese Belehrung, muss der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag erstatten, sofern Sie keine Leistungen in Anspruch genommen haben.
Welchen Beitrag darf der Versicherer bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung behalten?
Wird der Vertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Was passiert mit dem Beitrag, wenn das versicherte Interesse wegfällt?
Fällt das versicherte Interesse nach Versicherungsbeginn vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte verlangen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt hat.
Muss ich zahlen, wenn das versicherte Interesse gar nicht bestand?
Bestand das versicherte Interesse bei Beginn nicht oder entsteht ein künftiges Interesse nicht, sind Sie nicht zur Beitragszahlung verpflichtet; der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Wurde ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig, und dem Versicherer steht der Beitrag bis zur Kenntnis der Umstände zu.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025