Wer bei der Alte Oldenburger / Neodigital eine Privathaftpflichtversicherung hat, muss Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag grundsätzlich in Textform abgeben, etwa per E-Mail, und sie an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle richten. Wichtig ist außerdem: Wer eine Adress- oder Namensänderung nicht meldet, muss sich einen eingeschriebenen Brief an die letzte bekannte Anschrift zurechnen lassen, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Form, zuständige Stelle
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Ein Beispiel für die Textform ist die E-Mail. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich die Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden. Alternativ können sie an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, gilt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, Folgendes: Es genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine Namensänderung dem Versicherer nicht angezeigt hat.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, gilt bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Regelung zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer, die den Vertrag betreffen, müssen in Textform erfolgen, etwa per E-Mail, außer das Gesetz oder der Vertrag verlangt etwas anderes. Sie gehen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle. Meldet der Versicherungsnehmer eine Adress- oder Namensänderung nicht, reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt. Dasselbe gilt bei Verlegung einer gewerblichen Niederlassung, wenn der Vertrag unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen wurde.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Mitteilungen an den Versicherer richten?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag, die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail. Ausnahmen gelten, wenn das Gesetz die Schriftform oder der Vertrag etwas anderes bestimmt.
An wen soll ich meine Erklärungen und Anzeigen schicken?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich eine Adressänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine an Sie zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt das auch bei einer Verlegung meines Gewerbebetriebs?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gilt bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die gleiche Regelung wie bei einer nicht angezeigten Anschriftenänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025