Bei der Privathaftpflicht der Alte Oldenburger / Neodigital bleibt der Versicherungsschutz trotz einer versäumten oder grob fahrlässig falsch abgegebenen Anzeige bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruhte und er es nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt hat.
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige, gibt er die Anzeige grob fahrlässig unrichtig ab oder unterlässt er grob fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, bleibt der Versicherungsschutz dennoch bestehen.
Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherungsnehmer nachweist:
- dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht,
- und dass er es nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Versicherungsnehmer eine erforderliche Anzeige vergisst, sie grob fahrlässig falsch macht oder eine andere Pflicht grob fahrlässig nicht erfüllt, verliert er nicht automatisch seinen Versicherungsschutz. Der Schutz bleibt bestehen, wenn er nachweisen kann, dass es sich nur um ein Versehen handelte und er den Fehler sofort korrigiert hat, nachdem er ihn bemerkt hatte.
Häufige Fragen
Verliere ich den Versicherungsschutz, wenn ich eine Anzeige vergesse?
Nicht zwingend. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Was muss ich nachweisen, um den Schutz zu behalten?
Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und dass er es nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt hat.
Gilt diese Regelung auch bei grober Fahrlässigkeit?
Ja. Auch wenn eine Anzeige grob fahrlässig unrichtig abgegeben oder eine sonstige Obliegenheit grob fahrlässig nicht erfüllt wurde, besteht weiterhin Versicherungsschutz, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025