Bei der Privathaftpflicht der Alte Oldenburger / Neodigital muss der Versicherungsnehmer beim vereinbarten Lastschriftverfahren, bei Zahlung per Kreditkarte oder über Zahlungsdienstleister wie PayPal, Amazon Pay oder Google Pay zum Fälligkeitstermin für ausreichende Deckung sorgen; scheitert der Einzug ohne sein Verschulden, gilt die Zahlung nach einer Aufforderung in Textform noch als rechtzeitig, während bei zu vertretenden Fehlversuchen das Mandat gekündigt und Bearbeitungsgebühren berechnet werden können.
Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Diese Pflicht gilt entsprechend, wenn die Zahlung des Beitrags über Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister (PayPal, Amazon pay, Google pay, etc.) vereinbart wurde.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Fehlgeschlagener Einzugsversuch bei Lastschrift, Kreditkarte und anderen Zahlungsdienstleistern
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholten Einziehungsversuchs nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat bzw. die Vereinbarung über die Zahlung der Beiträge über eine Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister in Textform (z. B. E-Mail) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten, dem Kreditkartengeber oder dem sonstigen Zahlungsdienstleister erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagene Einzugsversuche können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
Was bedeutet das konkret?
Wer die Beiträge per Lastschrift, Kreditkarte oder über einen Zahlungsdienstleister zahlt, muss zum Fälligkeitstermin für genug Deckung sorgen. Scheitert der Einzug ohne eigenes Verschulden, bleibt die Zahlung rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer Aufforderung in Textform erfolgt. Sind wiederholte Einzugsversuche vom Versicherungsnehmer zu vertreten, darf der Versicherer die Zahlungsvereinbarung kündigen; künftig muss der Beitrag dann selbst überwiesen werden, und Bearbeitungsgebühren für Fehlversuche können in Rechnung gestellt werden.
Häufige Fragen
Was muss ich bei Zahlung per Lastschrift, Kreditkarte oder PayPal beachten?
Zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags müssen Sie für eine ausreichende Deckung des Kontos sorgen. Diese Pflicht gilt ebenso bei Zahlung über Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister wie PayPal, Amazon Pay oder Google Pay.
Was passiert, wenn der Einzug ohne mein Verschulden scheitert?
Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden, ist die Zahlung noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer Zahlungsaufforderung des Versicherers in Textform (z. B. E-Mail) erfolgt.
Darf der Versicherer die Zahlungsvereinbarung kündigen?
Ja. Wenn Sie zu vertreten haben, dass Beiträge trotz wiederholten Einziehungsversuchs nicht eingezogen werden können, darf der Versicherer das SEPA-Lastschriftmandat bzw. die Vereinbarung über Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister in Textform kündigen.
Wer trägt die Gebühren für fehlgeschlagene Einzugsversuche?
Bearbeitungsgebühren, die Kreditinstitute, der Kreditkartengeber oder ein sonstiger Zahlungsdienstleister für fehlgeschlagene Einzugsversuche erheben, können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025