Bei der Privathaftpflicht der Alte Oldenburger / Neodigital muss der Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen innerhalb angemessener Frist beseitigen und jeden Versicherungsfall innerhalb einer Woche melden – auch ohne bereits erhobene Ansprüche. Wer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, riskiert den vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes, bei grober Fahrlässigkeit eine Leistungskürzung. Zusätzlich gelten klare Pflichten zur Schadenminderung, zur wahrheitsgemäßen Auskunft und zur Überlassung der Prozessführung.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer muss besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist beseitigen. Das gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dies ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei muss er Weisungen des Versicherers befolgen, soweit ihm das zumutbar ist. Er hat Weisungen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich gilt:
- Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
- Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt werden. Ebenso müssen alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
- Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dafür nicht.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor oder bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer hat sowohl vor als auch nach einem Schaden bestimmte Pflichten. Vorher muss er gefährliche Zustände auf Verlangen beseitigen, danach den Schaden möglichst gering halten, ihn innerhalb einer Woche melden, wahrheitsgemäß Auskunft geben und die Prozessführung dem Versicherer überlassen. Verletzt er diese Pflichten vorsätzlich, kann der Versicherer die Leistung ganz verweigern; bei grober Fahrlässigkeit darf er sie entsprechend dem Verschulden kürzen. Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass ihn keine grobe Fahrlässigkeit trifft oder die Verletzung folgenlos blieb, bleibt der Schutz – außer bei arglistiger Verletzung – bestehen.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Schaden bei der Versicherung melden?
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen – auch dann, wenn noch keine Schadensersatzansprüche gegen Sie erhoben wurden. Das Gleiche gilt, wenn Haftpflichtansprüche gegen Sie geltend gemacht werden.
Was passiert, wenn ich eine meiner Pflichten verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht. Können Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag oder die Verletzung folgenlos blieb, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet – es sei denn, die Verletzung erfolgte arglistig.
Wer führt einen Haftpflichtprozess gegen mich?
Wird ein Haftpflichtanspruch gerichtlich gegen Sie geltend gemacht, müssen Sie die Führung des Verfahrens dem Versicherer überlassen. Dieser beauftragt in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt, dem Sie Vollmacht, alle erforderlichen Auskünfte und die angeforderten Unterlagen geben müssen.
Muss der Versicherer mich auf einen möglichen Leistungsverlust hinweisen?
Bei Verletzung einer nach dem Versicherungsfall bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit ist der Versicherer nur dann ganz oder teilweise leistungsfrei, wenn er Sie zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform, etwa per E-Mail, auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025