Wann der erste oder einmalige Beitrag der Privathaftpflicht von Alte Oldenburger / Neodigital fällig wird und welche Folgen eine verspätete oder ausbleibende Zahlung hat, hängt vom vereinbarten Versicherungsbeginn ab: Der Beitrag ist unverzüglich danach zu zahlen, und erst mit veranlasster Zahlung beginnt der Versicherungsschutz. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder für einen zuvor eingetretenen Versicherungsfall leistungsfrei werden – jeweils nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem so bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer für einen vor der Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung dafür ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag muss unverzüglich nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn gezahlt werden; erst wenn die Zahlung veranlasst ist, beginnt der Versicherungsschutz. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, kann der Versicherer unter bestimmten Bedingungen vom Vertrag zurücktreten oder für einen zuvor eingetretenen Versicherungsfall leistungsfrei werden. Sowohl Rücktritt als auch Leistungsfreiheit greifen nur, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat, und die Leistungsfreiheit setzt zudem einen entsprechenden Hinweis voraus.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich den ersten Beitrag der Privathaftpflicht zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der Beginn vor dem Vertragsschluss, ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Wann beginnt der Versicherungsschutz, wenn ich den ersten Beitrag zu spät zahle?
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn ich nicht zahle?
Ja, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat, kann der Versicherer zurücktreten. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Wann ist der Versicherer bei Nichtzahlung nicht zur Leistung verpflichtet?
Der Versicherer ist für einen vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat und zuvor durch Textform-Mitteilung oder auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025