Wer bei der Alten Oldenburger / Neodigital eine Privathaftpflicht für Immobilien abschließt, ist auch als Eigentümer von Wohnungen, Ferienwohnungen, Ein- und Zweifamilienhäusern innerhalb Europas abgesichert – dazu kommen fest installierte Wohnwagen, selbst bewohnte Mehrfamilienhäuser, vermietete Garagen und Stellplätze, unbebaute Grundstücke bis 10.000 qm, Gemeinschaftsanlagen sowie Nebengebäude, Pools und Kleingärten. Mitversichert sind außerdem Anlagen für erneuerbare Energien, die Vermietung von Zimmern und Wohnungen, Schäden durch Asbest, Allmählichkeitsschäden sowie Eigen- und Gewässerschäden durch austretendes Heizöl.
In Erweiterung der Grundregel sind die nachfolgend genannten Immobilien – Wohnungen, Ferienwohnung, Einfamilienhaus, Wochenend- und Ferienhaus – auch innerhalb Europas mitversichert.
Eigentümer eines fest installierten Wohnwagens
Mitversichert gilt ein vom Versicherungsnehmer selbstgenutzter Wohnwagen, der auf Dauer, ohne Unterbrechung und in Europa gelegen fest installiert ist.
Eigentümer eines selbst bewohnten Zweifamilienhauses
Mitversichert gilt ein vom Versicherungsnehmer mitbewohntes und in Europa gelegenes Zweifamilienhaus.
Eigentümer eines nicht selbst bewohnten Einfamilienhauses
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer eines nicht selbst bewohnten, im Inland gelegenen Einfamilienhauses (ohne Einliegerwohnung). Voraussetzung ist, dass das Haus dem Versicherungsnehmer und/oder dem mitversicherten Ehegatten/Partner im Rahmen der vorgezogenen Vermögensübertragung grundbuchamtlich übertragen wurde und von den bisher dort lebenden Eltern des Versicherungsnehmers/Ehegatten/Partners weiter bewohnt wird.
Wird das Haus durch andere Personen bewohnt – vor, während oder nach der Übertragung – oder ist es unbewohnt, entfällt diese Deckung.
Eigentümer eines selbst bewohnten Mehrfamilienhauses
Mitversichert gilt ein vom Versicherungsnehmer mitbewohntes und im Inland gelegenes Mehrfamilienhaus.
Separate Stellplätze und Garagen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber und Vermieter von bis zu fünf separaten Garagen, Carports oder Stellplätzen in Deutschland.
Besitz unbebauter Grundstücke
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von unbebauten Grundstücken, die in Deutschland, der EU, Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein oder Island gelegen sind, bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 qm. Wird diese Gesamtfläche überschritten, entfällt der Versicherungsschutz.
Gemeinschaftsanlagen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Mitinhaber von Gemeinschaftsanlagen, zum Beispiel Spielplätze, gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplätze und dergleichen. Nicht versichert ist die Haftpflicht der übrigen Mitinhaber.
Nebengebäude, Garagen, Pools, Flüssiggastanks und Kleingärten
Zusätzlich zu den genannten und erweiterten Immobilien und Grundstücken ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der dazugehörigen Anlagen mitversichert. Dazu zählen:
- Nebengebäude
- Garagen
- Stellplätze
- Carports
- Swimmingpools
- (Schwimm-)Teiche
- Biotope
- Flüssiggastanks
- ein Kleingarten inklusive Laube
Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Betreiber der folgenden Anlagen, die sich auf dem vom Versicherungsnehmer zu Wohnzwecken selbstgenutzten Grundbesitz befinden und der Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien dienen:
- Photovoltaik- und Solaranlagen
- Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen
- Kleinwindanlagen
- Mini-Blockheizkraftwerke
Versichert ist die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
Regressverzicht gegenüber Familienangehörigen als Miteigentümer
Der Versicherer verzichtet im Leistungsfall auf Rückgriffsansprüche gegenüber Familienangehörigen in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer, soweit nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Vermietung von Fremdenzimmern
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermietung von bis zu 8 Zimmern an Urlauber. Voraussetzung ist, dass kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt und sich die Zimmer innerhalb der EU, in der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein befinden.
Vermietung von Wohnungen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermietung von ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnungen und Einliegerwohnungen bis zu einem Bruttojahresmietwert von insgesamt 30.000 EUR, soweit sich diese innerhalb der EU, in der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein befinden.
Vermietung einzelner Räume mit gewerblicher Nutzung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermietung einzelner Räume zu gewerblichen Zwecken, sofern sich diese innerhalb der EU, in der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein befinden.
Vermietung eines Ferienhauses/-wohnung im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermietung eines Ferien-/Wochenendhauses oder einer Ferienwohnung, sofern sich diese innerhalb der EU, in der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein befinden.
Diskriminierungen bei Vermietung und Verpachtung
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen wegen Diskriminierungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz im Zusammenhang mit einer versicherten oder erweiterten Vermietung oder Verpachtung. Ausgeschlossen bleibt das bewusste Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften.
Asbestschäden
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Allmählichkeitsschäden
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus einem Sachschaden, der durch allmähliche Einwirkung entsteht – durch Temperatur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit sowie durch Niederschläge (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
Eigenschäden durch bestimmungswidrigen Austritt von Heizöl aus Anlagen
Mitversichert sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass Heizöl bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten ist. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen des Heizöls.
Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Der Versicherungsnehmer trägt je Versicherungsfall 150,- EUR selbst, sofern keine höhere Selbstbeteiligung vereinbart wurde. Nicht versichert bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Heizöltank
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Gewässerschäden als Betreiber eines Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des selbstgenutzten Risikos (Erstwohnsitz des Versicherungsnehmers), und zwar ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass bei dem Tank alle gesetzlich oder in Verordnungen und deren Anlagen vorgesehenen Prüfungen durchgeführt worden sind und fortlaufend durchgeführt werden und dabei festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Bei unterirdischen Tanks gilt zusätzlich als Voraussetzung, dass eine akustische und optische Leckanzeige vorhanden ist.
Hinweis: Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für die Tarife Single, Single mit Kind und Paar ohne Kind.
Was bedeutet das konkret?
Die Privathaftpflicht dehnt den Schutz auf zahlreiche Immobilien-Situationen aus: neben Wohnungen und Häusern innerhalb Europas auch fest installierte Wohnwagen, vermietete Garagen und Stellplätze, unbebaute Grundstücke bis 10.000 qm sowie Gemeinschaftsanlagen und Nebengebäude wie Pools oder Kleingärten. Ebenfalls abgesichert sind Anlagen für erneuerbare Energien, die Vermietung von Zimmern und Wohnungen im In- und benachbarten Ausland, Asbest- und Allmählichkeitsschäden sowie Eigen- und Gewässerschäden durch austretendes Heizöl. Bei manchen Erweiterungen gelten feste Grenzen wie 8 Zimmer, 30.000 EUR Bruttojahresmietwert oder eine Selbstbeteiligung von 150 EUR, und einzelne Tarife sind von diesen Erweiterungen ausgenommen.
Häufige Fragen
Sind vermietete Garagen und Stellplätze über die Privathaftpflicht abgesichert?
Ja. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber und Vermieter von bis zu fünf separaten Garagen, Carports oder Stellplätzen in Deutschland.
Bis zu welcher Grundstücksgröße besteht Schutz bei unbebauten Grundstücken?
Der Schutz gilt für unbebaute Grundstücke in Deutschland, der EU, Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein oder Island bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 qm. Wird diese überschritten, entfällt der Versicherungsschutz.
Welche Selbstbeteiligung gilt bei Eigenschäden durch ausgelaufenes Heizöl?
Der Versicherungsnehmer trägt je Versicherungsfall 150,- EUR selbst, sofern keine höhere Selbstbeteiligung vereinbart wurde. Schäden an der Anlage selbst sind nicht versichert.
Bis zu welchem Mietwert ist die Vermietung von Wohnungen abgedeckt?
Die Vermietung von ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Eigentums- und Einliegerwohnungen ist bis zu einem Bruttojahresmietwert von insgesamt 30.000 EUR mitversichert, sofern die Wohnungen innerhalb der EU, in der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein liegen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025