Wer über die Privathaftpflicht der Alte Oldenburger / Neodigital mitversichert ist, klärt dieser Abschnitt umfassend: von im Haushalt lebenden Eltern und Schwiegereltern über alleinstehende und sonstige Haushaltsangehörige bis zu Familienangehörigen in Pflegeeinrichtungen. Ebenso geregelt sind vorübergehend eingegliederte Personen wie Au-pairs, minderjährige Übernachtungsgäste, volljährige Kinder nach der Erstausbildung, der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner sowie Schäden durch deliktunfähige Kinder samt Höchstersatzleistungen und Nachversicherungsschutz.
In Erweiterung des Versicherungsschutzes ist die gesetzliche Haftpflicht der Eltern mitversichert, die beim Versicherungsnehmer im gemeinsamen Haushalt leben und dort amtlich gemeldet sind. Das gilt ebenso für die Eltern des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners.
Alleinstehender Familienangehöriger im Haushalt des Versicherungsnehmers
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht eines alleinstehenden Familienangehörigen, der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt und dort behördlich gemeldet ist. Besteht für diese Person über einen anderen Vertrag (zum Beispiel eine Privathaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Sonstige Personen im Haushalt des Versicherungsnehmers
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aller weiteren, bisher nicht genannten Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind. Besteht für diese Personen über einen anderen Vertrag (zum Beispiel eine Privathaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Familienangehörige in einer Pflegeeinrichtung
Kinder, Eltern beziehungsweise Großeltern des Versicherungsnehmers und des versicherten Ehe- oder Lebenspartners sind auch dann versichert, wenn sie in einer Alten- oder Pflegeeinrichtung leben.
Vorübergehend eingegliederte Personen/Übernachtungsgäste
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von unverheirateten Personen, die vorübergehend – höchstens 2 Jahre – in den Familienverbund eingegliedert sind (zum Beispiel Au-pair, Austauschschüler). Ebenso mitversichert sind minderjährige Übernachtungsgäste im Haushalt des Versicherungsnehmers (zum Beispiel Enkelkinder auf Besuch). Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Schäden durch mitversicherte minderjährige Kinder
Der Versicherer beruft sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten minderjährigen Kindern, soweit dies der Versicherungsnehmer längstens innerhalb von 3 Monaten seit Datum der Schadensmeldung wünscht und ein anderer Versicherer (zum Beispiel ein Sozialversicherungsträger oder Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte vor (zum Beispiel wegen Aufsichtspflichtverletzung), soweit diese nicht Versicherte dieses Vertrages sind. Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis ist begrenzt auf 150.000,– EUR.
Schäden durch mitversicherte nicht deliktfähige Personen
Der Versicherer ersetzt Schäden auch dann, wenn keine Haftung besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person nach den §§ 827 bis 829 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht verantwortlich war. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer dies längstens innerhalb von 3 Monaten seit Datum der Schadensmeldung wünscht und dass ein anderer Versicherer (zum Beispiel ein Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadensersatzpflichtige Dritte vor (zum Beispiel Aufsichtspflichtige), soweit diese nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Die Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden beträgt 50.000,– EUR je Versicherungsfall. Für Personenschäden gilt die vertraglich vereinbarte Pauschalversicherungssumme.
Unverheiratete, volljährige Kinder nach Beendigung der Erstausbildung während der Wartezeit
Für volljährige, unverheiratete beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder besteht Versicherungsschutz auch nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung. Dies gilt bei Arbeitslosigkeit in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahmen bis zu einem Jahr nach deren Abschluss – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. Diese Regelungen gelten auch, wenn die Kinder während dieser Zeit nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen.
Unverheiratete, volljährige Kinder im gleichen Haushalt des Versicherungsnehmers
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der unverheirateten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben – ohne Altersbeschränkung und auch nach Abschluss der Ausbildung.
Pflegebedürftige Kinder und Betreuung
Mitversichert sind die in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder, bei denen eine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad I im Sinne von § 15 Sozialgesetzbuch XI festgestellt wurde. Versicherungsschutz besteht ebenso, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Ehegatte aufgrund einer Krankheit oder Behinderung im Sinne von § 1896 Abs. 1 BGB (psychische Krankheit, geistige, seelische oder körperliche Behinderung) von einem Betreuungsgericht zum Betreuer seines Kindes bestellt wird.
Der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner
Der mitversicherte Partner, der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist auch ohne namentliche Nennung versichert, sofern er unter der Anschrift des Versicherungsnehmers behördlich gemeldet ist.
Pflegeleistende Personen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen gegenüber Dritten, die Kinder oder pflegebedürftige Personen im Haushalt des Versicherungsnehmers versorgen.
Erweiterte Vorsorge/Nachversicherung
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung – etwa weil die Ehe rechtskräftig geschieden wurde oder volljährige unverheiratete Kinder nicht mehr im Haushalt wohnen –, besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 6 Monate seit dem Entfallen der Voraussetzungen für die Mitversicherung. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz beim Versicherer beantragt, entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
Ansprüche Dritter aus Schäden der Versicherten untereinander
Mitversichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, die von Dritten erhoben werden (zum Beispiel gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden).
Unmittelbare Ansprüche aller Versicherten untereinander bei Personenschäden
Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche aus Personenschäden der versicherten Personen untereinander.
Die vorstehend genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für die Tarife Single, Single mit Kind sowie Paar ohne Kind, soweit die jeweilige Erweiterung entsprechend gekennzeichnet ist.
Was bedeutet das konkret?
Der Abschnitt erweitert den Kreis der über die Privathaftpflicht mitversicherten Personen. Dazu zählen unter anderem im Haushalt lebende Eltern und Schwiegereltern, alleinstehende und sonstige gemeldete Haushaltsangehörige, Familienangehörige in Pflegeeinrichtungen, vorübergehend eingegliederte Personen wie Au-pairs, minderjährige Übernachtungsgäste, volljährige Kinder und der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner. Zusätzlich werden Schäden durch deliktunfähige Kinder und Personen abgesichert, ein Nachversicherungsschutz nach Wegfall der Voraussetzungen geregelt sowie bestimmte Ansprüche aus Personenschäden zwischen Versicherten und von Dritten mitversichert. Besteht anderweitiger Versicherungsschutz, geht dieser häufig vor, und für einige Erweiterungen sind Höchstsummen und Fristen festgelegt.
Häufige Fragen
Sind meine im Haushalt lebenden Eltern und Schwiegereltern über die Privathaftpflicht mitversichert?
Ja. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der beim Versicherungsnehmer im gemeinsamen Haushalt lebenden und dort amtlich gemeldeten Eltern sowie der Eltern des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners.
Was passiert, wenn ein mitversichertes Kind einen Schaden verursacht, aber deliktunfähig ist?
Der Versicherer beruft sich auf Wunsch des Versicherungsnehmers nicht auf die Deliktunfähigkeit minderjähriger Kinder, sofern dieser Wunsch längstens innerhalb von 3 Monaten seit der Schadensmeldung geäußert wird und kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis beträgt 150.000,– EUR.
Bleibt der Versicherungsschutz bestehen, wenn die Voraussetzungen für die Mitversicherung wegfallen?
Ja, es besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber 6 Monate seit dem Wegfall der Voraussetzungen. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz beim Versicherer beantragt, entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
Sind Au-pairs oder Übernachtungsgäste im Haushalt mitversichert?
Ja. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von vorübergehend – höchstens 2 Jahre – in den Familienverbund eingegliederten unverheirateten Personen wie Au-pairs oder Austauschschülern sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen. Besteht anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz, entfällt der Schutz aus diesem Vertrag.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025